Artikel 23 RL 2003/55/EG

Marktöffnung und Gegenseitigkeit

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden sind:

a)
bis zum 1. Juli 2004 alle zugelassenen Kunden entsprechend Artikel 18 der Richtlinie 98/30/EG. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen bis zum 31. Januar jeden Jahres die Kriterien für die Definition dieser zugelassenen Kunden;
b)
spätestens ab dem 1. Juli 2004 alle Nicht-Haushalts-Kunden;
c)
ab dem 1. Juli 2007 alle Kunden.

(2) Ungleichgewichte bei der Öffnung der Erdgasmärkte werden wie folgt vermieden:

a)
Lieferverträge mit einem zugelassenen Kunden aus dem Netz eines anderen Mitgliedstaats dürfen nicht untersagt werden, wenn der Kunde in beiden betreffenden Netzen als zugelassener Kunde betrachtet wird;
b)
in Fällen, in denen Geschäfte nach Buchstabe a) mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Kunde nur in einem der beiden Netze als zugelassener Kunde gilt, kann die Kommission auf Antrag eines der Mitgliedstaaten, in denen sich die beiden Netze befinden, unter Berücksichtigung der Marktlage und des gemeinsamen Interesses der ablehnenden Partei auferlegen, die gewünschten Lieferungen auszuführen.

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