Artikel 14 RL 2003/59/EG

Umsetzung und Durchführung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 10. September 2006nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften wie folgt an:

hinsichtlich der Grundqualifikation für das Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D1, D1+E, D und D+E ab dem 10. September 2008;

hinsichtlich der Grundqualifikation für das Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C1, C1+E, C und C+E ab dem 10. September 2009.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis und gewähren einander Amtshilfe bei der Durchführung dieser Bestimmungen.

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