Artikel 4 RL 2003/59/EG

Erworbene Rechte

Von der Pflicht zu einer Grundqualifikation sind diejenigen Kraftfahrer ausgenommen, die

a)
einen Führerschein der Klasse D1, D1+E, D oder D+E oder einen als gleichwertig anerkannten Führerschein besitzen, der spätestens zwei Jahre nach dem Schlusstermin für die Umsetzung dieser Richtlinie ausgestellt worden ist;
b)
einen Führerschein der Klasse C1, C1+E, C oder C+E oder einen als gleichwertig anerkannten Führerschein besitzen, der spätestens drei Jahre nach dem Schlusstermin für die Umsetzung dieser Richtlinie ausgestellt worden ist.

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