Artikel 4 RL 2003/59/EG
Erworbene Rechte
Von der Pflicht zu einer Grundqualifikation sind diejenigen Kraftfahrer ausgenommen, die
- a)
- einen Führerschein der Klasse D1, D1+E, D oder D+E oder einen als gleichwertig anerkannten Führerschein besitzen, der spätestens zwei Jahre nach dem Schlusstermin für die Umsetzung dieser Richtlinie ausgestellt worden ist;
- b)
- einen Führerschein der Klasse C1, C1+E, C oder C+E oder einen als gleichwertig anerkannten Führerschein besitzen, der spätestens drei Jahre nach dem Schlusstermin für die Umsetzung dieser Richtlinie ausgestellt worden ist.
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