Artikel 5 RL 2003/59/EG

Grundqualifikation

(1) Für den Zugang zur Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb des entsprechenden Führerscheins nicht erforderlich.

(2) Dem Kraftfahrer ist im Güterverkehr das Führen folgender Fahrzeuge gestattet:

a)
ab 18 Jahren:

i)
von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C und C+E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 besitzt;
ii)
von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C1 und C1+E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 besitzt;

b)
ab 21 Jahren: von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C und C+E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 besitzt.

(3) Dem Kraftfahrer ist im Personenverkehr das Führen folgender Fahrzeuge gestattet:

a)
ab 21 Jahren:

i)
von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D und D+E für die Personenbeförderung im Linienverkehr im Umkreis von bis zu 50 km, sowie von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D1 und D1+E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 besitzt.

Jeder Mitgliedstaat kann einem Fahrer das Führen von Fahrzeugen einer der vorstehenden Führerscheinklassen auf seinem Hoheitsgebiet ab dem Alter von 18 Jahren gestatten, wenn dieser den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 besitzt;

ii)
von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D und D+E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 besitzt.

Jeder Mitgliedstaat kann einem Fahrer das Führen von Fahrzeugen einer der vorstehenden Führerscheinklassen auf seinem Hoheitsgebiet ab dem Alter von 20 Jahren gestatten, wenn dieser den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 besitzt. Das Alter darf auf 18 Jahre herabgesetzt werden, wenn der Fahrer diese Fahrzeuge ohne Fahrgäste führt.

b)
ab 23 Jahren: von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D sowie D+E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 besitzt.

(4) Unbeschadet der Altersgrenzen nach Absatz 2 brauchen Kraftfahrer im Güterverkehr, die den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 für eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Fahrzeugklassen besitzen, für die anderen der in diesem Absatz genannten Fahrzeugklassen keinen derartigen Befähigungsnachweis zu erwerben.

Diese Bestimmungen gelten gleichermaßen für Fahrer der in Absatz 3 genannten Fahrzeugklassen, die im Personenverkehr tätig sind.

(5) Kraftfahrer im Güterverkehr, die ihre Tätigkeit im Hinblick auf die Personenbeförderung ausweiten oder verändern (oder umgekehrt) und die den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 besitzen, müssen die übereinstimmenden Teile der Grundqualifikation nicht wiederholen, sondern nur die spezifischen Teile der neuen Qualifikation.

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