Artikel 11 RL 2003/6/EG

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Justizbehörden benennen die Mitgliedstaaten eine einzige Behörde, die für die Überwachung der Anwendung der nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zuständig ist.

Die Mitgliedstaaten legen wirksame Vorkehrungen und Verfahren im Hinblick auf die Konsultation der Marktteilnehmer bei etwaigen Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften fest. Zu diesen Vorkehrungen können beratende Ausschüsse innerhalb jeder zuständigen Behörde zählen, die in ihrer Zusammensetzung so weit wie möglich die Vielfalt der Marktteilnehmer, seien es Emittenten, Finanzdienstleistungserbringer oder Verbraucher, widerspiegeln sollten.

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