Artikel 12 RL 2003/6/EG

(1) Die zuständige Behörde ist mit allen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen auszustatten, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind. Sie macht von diesen Befugnissen folgendermaßen Gebrauch:

a)
direkt,
b)
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder den Marktteilnehmern,
c)
indem sie als verantwortliche Behörde Aufgaben an diese anderen Behörden oder Marktteilnehmer überträgt oder
d)
durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

(2) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 7 werden die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Befugnisse im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ausgeübt und beinhalten zumindest das Recht,

a)
Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten,
b)
von jedermann Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und, falls notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen,
c)
Ermittlungen vor Ort durchzuführen,
d)
bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern,
e)
vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verstoßen, unterbunden werden,
f)
den Handel mit den betreffenden Finanzinstrumenten auszusetzen,
g)
das Einfrieren und/oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu beantragen und
h)
ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu beantragen.

(3) Innerstaatliche Rechtsvorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von diesem Artikel unberührt.

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