Artikel 10 RL 2003/71/EG

Informationen

(1) Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, müssen mindestens einmal jährlich ein Dokument vorlegen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die sie in den vorausgegangenen zwölf Monaten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und in Drittstaaten aufgrund ihrer Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Vorschriften über die Beaufsichtigung von Wertpapieren, Wertpapieremittenten und Wertpapiermärkten veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt haben. Die Emittenten verweisen zumindest auf die Informationen, die gemäß den Gesellschaftsrechtrichtlinien, der Richtlinie 2001/34/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards(1) gefordert werden.

(2) Das Dokument wird bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses hinterlegt. Verweist das Dokument auf Angaben, so ist anzugeben, wo diese zu erhalten sind.

(3) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichtividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50000 EUR.

(4) Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die Kommission nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen zu Absatz 1 erlassen. Diese Maßnahmen beziehen sich ausschließlich auf die Art der Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Informationen und legen keine neuen Publizitätspflichten fest. Die ersten Durchführungsmaßnahmen werden bis zum 1. Juli 2004 erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

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