Artikel 20 RL 2003/71/EG
Emittenten mit Sitz in Drittstaaten
(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat kann einen nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaats erstellten Prospekt für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt billigen, wenn
- a)
- dieser Prospekt nach von internationalen Organisationen von Wertpapieraufsichtsbehörden festgelegten internationalen Standards einschließlich der Offenlegungsstandards der IOSCO erstellt wurde und
- b)
- die Informationspflichten, auch in Bezug auf Finanzinformationen, mit den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertig sind.
(2) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die Anforderungen der Artikel 17, 18 und 19.
(3) Die Kommission erlässt durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen auf der Grundlage der Anforderungen der Artikel 5 und 7 Maßnahmen zur Festlegung allgemeiner Kriterien für die Gleichwertigkeit.
Auf der Grundlage der oben genannten Kriterien kann die Kommission nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen, die feststellen, ob ein Drittstaat aufgrund seines innerstaatlichen Rechts oder aufgrund von Vorgehensweisen oder Verfahren, die auf von internationalen Organisationen festgelegten internationalen Standards basieren, einschließlich der Offenlegungsstandards der IOSCO, gewährleistet, dass die in diesem Staat erstellten Prospekte den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.
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