Artikel 21 RL 2003/71/EG

Befugnisse

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zentrale zuständige Verwaltungsbehörde, die für die Erfüllung der in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten und für die Anwendung der nach dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen zuständig ist.

Für die Anwendung von Kapitel III kann ein Mitgliedstaat jedoch auch andere Verwaltungsbehörden benennen, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht erforderlich ist.

Diese zuständigen Behörden sind von den Marktteilnehmern völlig unabhängig.

Wird ein Wertpapier in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder dort die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt angestrebt, so ist nur die von jedem Mitgliedstaat benannte zentrale zuständige Verwaltungsbehörde zur Billigung des Prospekts berechtigt.

(1a) Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.

(1b) Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(2) Die Mitgliedstaaten können ihrer/ihren zuständigen Behörde(n) gestatten, Aufgaben zu delegieren. Mit Ausnahme der Delegierung der Internet-Veröffentlichung von gebilligten Prospekten und der Vorlage von Prospekten nach Artikel 14 wird jede Delegierung von Aufgaben im Zusammenhang mit den Verpflichtungen nach dieser Richtlinie und ihren Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 31 bis zum 31. Dezember 2008 überprüft und endet am 31. Dezember 2011. Bei einer Delegierung von Aufgaben an andere Stellen als die in Absatz 1 genannten Behörden ist genau anzugeben, welche Aufgaben übertragen werden und unter welchen Bedingungen diese auszuführen sind.

Die Bedingungen müssen eine Klausel enthalten, die die betreffende Stelle dazu verpflichtet, so zu handeln und durch ihre Organisationsstruktur zu gewährleisten, dass Interessenkonflikte vermieden werden und die Informationen, die die Stelle bei Ausführung der ihr delegierten Aufgaben erhält, nicht missbräuchlich oder wettbewerbswidrig verwendet werden. In jedem Fall ist/sind die nach Absatz 1 benannte(n) zuständige(n) Behörde(n) in letzter Instanz für die Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie für die Billigung der Prospekte verantwortlich.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über jede Regelung, die im Hinblick auf eine Delegierung von Aufgaben getroffen wurde, sowie über die genauen Bedingungen dieser Delegierung.

(3) Jede zuständige Behörde ist mit den zur Erfüllung ihrer Funktionen notwendigen Befugnissen auszustatten. Eine zuständige Behörde, die einen Antrag auf Billigung eines Prospekts erhalten hat, muss zumindest befugt sein,

a)
von Emittenten, Anbietern oder Personen, die eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt zu verlangen, wenn der Anlegerschutz dies gebietet;
b)
von Emittenten, Anbietern oder Personen, die eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, sowie von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden die Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen;
c)
von den Abschlussprüfern und Führungskräften des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, sowie von den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel beauftragten Finanzintermediären die Vorlage von Informationen zu verlangen;
d)
ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wurde;
e)
die Werbung für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage zu untersagen oder auszusetzen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wurde;
f)
ein öffentliches Angebot zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen sie verstoßen würde;
g)
den Handel an einem geregelten Markt für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen oder von den betreffenden geregelten Märkten die Aussetzung des Handels zu verlangen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wurde;
h)
den Handel an einem geregelten Markt zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wurde;
i)
den Umstand bekannt zu machen, dass ein Emittent seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Sofern einzelstaatliches Recht dies erfordert, kann die zuständige Behörde das zuständige Gericht ersuchen, über die Ausübung der in den Buchstaben d) bis h) genannten Befugnisse zu entscheiden.

(4) Jede zuständige Behörde muss nach der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt auch befugt sein,

a)
zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes vom Emittenten die Bekanntgabe aller wesentlichen Informationen zu verlangen, die die Bewertung der zum Handel an geregelten Märkten zugelassenen Wertpapiere beeinflussen können;
b)
den Handel der Wertpapiere auszusetzen oder von dem betreffenden geregelten Markt die Aussetzung des Handels zu verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Handel angesichts der Lage des Emittenten den Anlegerinteressen abträglich wäre;
c)
sicherzustellen, dass die Emittenten, deren Wertpapiere an geregelten Märkten gehandelt werden, die Verpflichtungen nach den Artikeln 102 und 103 der Richtlinie 2001/34/EG einhalten und dass in allen Mitgliedstaaten, in denen das öffentliche Angebot unterbreitet oder die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden, alle Anleger die gleichen Informationen erhalten und alle Wertpapierinhaber, die sich in der gleichen Lage befinden, vom Emittenten gleich behandelt werden;
d)
in ihrem Hoheitsgebiet Inspektionen vor Ort gemäß einzelstaatlichem Recht durchzuführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie und der darin genannten delegierten Rechtsakte zu überprüfen. Sofern einzelstaatliches Recht dies erfordert, kann(können) die zuständige(n) Behörde(n) diese Befugnis durch Befassung des gegebenenfalls zuständigen Gerichts und/oder in Zusammenarbeit mit anderen Behörden ausüben.

Nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ist die ESMA berechtigt, sich an Prüfungen vor Ort gemäß Buchstabe d zu beteiligen, wenn diese gemeinsam von zwei oder mehr zuständigen Behörden durchgeführt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 lassen die Möglichkeit eines Mitgliedstaats unberührt, für überseeische europäische Gebiete, für deren Außenbeziehungen dieser Mitgliedstaat zuständig ist, gesonderte Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

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