Artikel 1 RL 2003/87/EG
Gegenstand
Mit dieser Richtlinie wird ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (nachstehend „EU-EHS” genannt) geschaffen, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken.
Diese Richtlinie schreibt auch eine stärkere Reduzierung von Treibhausgasemissionen vor, um die Verringerungsraten zu erreichen, die aus wissenschaftlicher Sicht zur Vermeidung gefährlicher Klimaänderungen erforderlich sind. Sie trägt zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität und der Klimaziele der Union, die in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegt sind, und damit zu den Zielen des Übereinkommens von Paris(2) bei.
Diese Richtlinie regelt auch die Bewertung und Umsetzung der Verpflichtung der Union zu einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen von mehr als 20 % im Anschluss an den Abschluss eines internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Union, das zu höheren als den in Artikel 9 vorgesehenen Reduktionen von Treibhausgasemissionen führt, was der auf der Tagung des Europäischen Rates im März 2007 eingegangenen Verpflichtung zu einer Reduzierung von 30 % entspricht.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ( „Europäisches Klimagesetz” ) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
- (2)
ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
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