Artikel 10 RL 2003/87/EG

Versteigerung von Zertifikaten

(1) Ab dem Jahr 2019 versteigern die Mitgliedstaaten sämtliche Zertifikate, die nicht gemäß den Artikeln 10a und 10c dieser Richtlinie kostenlos zugeteilt werden und nicht in die mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingerichtete Marktstabilitätsreserve (im Folgenden „Marktstabilitätsreserve” ) eingestellt oder gemäß Artikel 12 Absatz 4 dieser Richtlinie gelöscht werden.

Ab 2021 beträgt der Anteil der zu versteigernden Zertifikate 57 %, unbeschadet einer möglichen Kürzung gemäß Artikel 10a Absatz 5a.

2 % der Gesamtmenge der Zertifikate im Zeitraum 2021-2030 werden versteigert, um einen Fonds für die Verbesserung der Energieeffizienz und die Modernisierung der Energiesysteme bestimmter Mitgliedstaaten (im Folgenden „begünstigte Mitgliedstaaten” ) gemäß Artikel 10d (im Folgenden „Modernisierungsfonds” ) einzurichten. Die begünstigten Mitgliedstaaten für diese Menge von Zertifikaten sind die Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP zu Marktpreisen im Jahr 2013 unter 60 % des EU-Durchschnitts lag. Die dieser Menge von Zertifikaten entsprechenden Mittel werden gemäß Anhang IIb Teil A aufgeteilt.

Darüber hinaus werden 2,5 % der Gesamtmenge der Zertifikate zwischen 2024 und 2030 für den Modernisierungsfonds versteigert. Die begünstigten Mitgliedstaaten für diese Menge von Zertifikaten sind die Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP zu Marktpreisen im Zeitraum von 2016 bis 2018 unter 75 % des EU-Durchschnitts lag. Die dieser Menge von Zertifikaten entsprechenden Mittel werden gemäß Anhang IIb Teil B aufgeteilt.

Die gesamte Restmenge der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate wird gemäß Absatz 2 aufgeteilt.

(1a) Übersteigt vor Anwendung von Artikel 1 Absatz 5 des Beschlusses (EU) 2015/1814 die Menge der im letzten Jahr jedes in Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie genannten Zeitraums von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate die voraussichtliche durchschnittliche Auktionsmenge für die ersten beiden Jahre des darauffolgenden Zeitraums, so werden zwei Drittel der Differenz zwischen diesen Mengen von den Auktionsmengen des letzten Jahres des Handelszeitraums abgezogen und in gleichen Tranchen den in den ersten beiden Jahren des darauffolgenden Zeitraums von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Mengen hinzugefügt.

(2) Die Gesamtmenge der von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate setzt sich zusammen aus

a)
90 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die unter den Mitgliedstaaten in Anteilen aufgeteilt wird, die dem Anteil des betreffenden Mitgliedstaats an den geprüften Emissionen im Rahmen des EU-EHS im Jahr 2005 oder im Durchschnitt des Zeitraums von 2005 bis 2007 — je nachdem, welcher Wert höher ist — entsprechen;
b)
10 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die im Interesse von Solidarität, Wachstum und Verbund in der Union unter bestimmten Mitgliedstaaten aufgeteilt wird, wodurch sich die Zahl der von diesen Mitgliedstaaten jeweils versteigerten Zertifikate gemäß Buchstabe a um die in Anhang IIa aufgeführten Prozentsätze erhöht.
c)
2 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die unter jenen Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, deren Treibhausgasemissionen 2005 mindestens 20 % unter den ihnen im Kyoto-Protokoll vorgeschriebenen Werten des Bezugsjahres lagen. Die Aufteilung dieses Prozentsatzes unter den betroffenen Mitgliedstaaten ist in Anhang IIb beschrieben.

Für die Zwecke von Buchstabe a wird der Anteil der Mitgliedstaaten, die 2005 nicht am EU-EHS teilgenommen haben, auf der Grundlage ihrer im Rahmen des EU-EHS geprüften Emissionen des Jahres 2007 berechnet.

Erforderlichenfalls werden die Prozentsätze gemäß Buchstabe b proportional angepasst, um sicherzustellen, dass 10 % der Zertifikate aufgeteilt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten legen die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung von in Absatz 2 dieses Artikels genannten Zertifikaten fest, mit Ausnahme der Einnahmen gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV, die als Eigenmittel in den EU-Haushalt eingestellt werden. Die Mitgliedstaaten verwenden diese Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen, die für den Ausgleich indirekter CO2-Emissionskosten gemäß Artikel 10a Absatz 6 der vorliegenden Richtlinie verwendet werden, oder den entsprechenden finanziellen Gegenwert dieser Einnahmen für einen oder mehrere der folgenden Zwecke:

a)
Reduzierung von Treibhausgasemissionen, einschließlich durch Beiträge zum Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien und zum Anpassungsfonds, der auf der 14. Konferenz von Posen über den Klimawandel (COP 14 und COP/MOP 4) operationalisiert wurde, Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels und Finanzierung von Forschung und Entwicklung sowie von Demonstrationsprojekten auf den Gebieten der Emissionsminderung und der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, einschließlich der Beteiligung an Initiativen im Rahmen des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie und der Europäischen Technologieplattformen;
b)
Entwicklung erneuerbarer Energien und von Netzen für die Stromübertragung, um die Verpflichtung der Union mit Blick auf erneuerbare Energien sowie die Zielvorgaben der Union für Vernetzung zu erfüllen, sowie Entwicklung anderer Technologien, die zum Übergang auf eine sichere und nachhaltige kohlenstoffarme Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß beitragen, und Unterstützung bei der Erfüllung der Verpflichtung der Union, die Energieeffizienz auf das in einschlägigen Rechtsakten festgelegte Maß zu steigern, einschließlich der Stromerzeugung von Eigenversorgern im Bereich erneuerbare Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften;
c)
Maßnahmen zur Verhinderung des Abholzens von Wäldern, zur Unterstützung des Schutzes und der Wiederherstellung von Torfland, Wäldern und anderen Land- oder Meeresökosystemen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz, zur Wiederherstellung und zur besseren Bewirtschaftung dieser Systeme beitragen, insbesondere in Bezug auf geschützte Meeresgebiete, und zur Förderung der Aufforstung und Wiederaufforstung, die der biologischen Vielfalt förderlich sind, auch in den Entwicklungsländern, die das Übereinkommen von Paris ratifiziert haben, und Maßnahmen des Technologietransfers und zur Erleichterung der Anpassung dieser Länder an die negativen Auswirkungen des Klimawandels;
d)
Kohlenstoffspeicherung durch Forstwirtschaft und im Boden in der Union;
e)
umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2, insbesondere aus mit festen fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken und in verschiedenen industriellen Sektoren und Teilsektoren einschließlich in Drittstaaten, sowie innovative technologische Verfahren zur Entnahme von Kohlendioxid, wie CO2-Gewinnung aus der Luft und Speicherung;
f)
Investitionen in und Beschleunigung des Übergangs zu Verkehrsträgern, die erheblich zur Dekarbonisierung des Sektors beitragen, einschließlich der Entwicklung eines klimafreundlichen Personen- und Güterverkehrs auf der Schiene sowie von Busdiensten und -technologien, Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Seeverkehrssektors, einschließlich der Verbesserung der Energieeffizienz von Schiffen, Häfen, innovativen Technologien und entsprechender Infrastruktur, sowie nachhaltiger alternativer Kraftstoffe wie Wasserstoff und Ammoniak, die aus erneuerbaren Quellen hergestellt werden, sowie emissionsfreie Antriebstechnologien, und die Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung der Dekarbonisierung von Flughäfen im Einklang mit einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe; und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr;
g)
Finanzierung der Erforschung und Entwicklung energieeffizienter und sauberer Technologien in Sektoren, die unter diese Richtlinie fallen;
h)
Maßnahmen zur Verbesserung von Energieeffizienz, Fernwärmenetzen und Wärmedämmung, zur Unterstützung einer effizienten und aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Wärme- und Kälteversorgung oder zur Unterstützung der umfassenden und der umfassenden abgestuften Gebäuderenovierung im Einklang mit der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2), beginnend mit der Renovierung der Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz;
ha)
finanzielle Unterstützung, um soziale Aspekte in Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen anzugehen, unter anderem durch die Senkung verzerrend wirkenden Steuern und durch gezielte Ermäßigungen von Abgaben und Gebühren für aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom;
hb)
Finanzierung der nationalen Klimadividendensysteme mit nachgewiesenen positiven Umweltauswirkungen, wie in dem in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Jahresbericht dokumentiert(3).
i)
Deckung der Kosten für die Verwaltung des EU-EHS;
j)
Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen in gefährdeten Drittländern, einschließlich der Anpassung an die Folgen des Klimawandels;
k)
Förderung der Umschulung und die Umstrukturierung des Arbeitsmarktes von Arbeitskräften, um insbesondere in den von der Verlagerung von Arbeitsplätzen am stärksten betroffenen Regionen zu einem fairen Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern beizutragen und in die Weiterbildung und Umschulung von potenziell von dem Übergang betroffenen Arbeitnehmern, einschließlich der Arbeitnehmer im Seeverkehr, zu investieren.
l)
Bekämpfung des Restrisikos der Verlagerung von CO2-Emissionen in den unter Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) fallenden Wirtschaftszweigen zur Unterstützung des Übergangs und zur Förderung der Dekarbonisierung dieser Branchen im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen.

Bei der Bestimmung der Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, die internationale Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen in finanziell schwächeren Drittländern gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe j weiter aufzustocken.

Es wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieses Absatzes einhalten, wenn sie, einschließlich insbesondere in Entwicklungsländern, steuerliche oder finanzielle Unterstützungs- oder Regulierungsmaßnahmen ergreifen und umsetzen, die finanzielle Unterstützung mobilisieren, für die in Unterabsatz 1 genannten Zwecke eingerichtet wurden und dem Wert der Einnahmen gemäß Unterabsatz 1 entsprechen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in ihren gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten Berichten über die Verwendung der Einnahmen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen und geben, insoweit dies erheblich und angemessen ist, an, welche Einnahmen verwendet werden und welche Maßnahmen zur Umsetzung ihrer gemäß der genannten Verordnung vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihrer territorialen Pläne für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) getätigt werden.

Die Berichterstattung muss ausreichend detailliert sein, damit die Kommission die Einhaltung von Unterabsatz 1 durch die Mitgliedstaaten bewerten kann.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, die den zeitlichen und administrativen Ablauf betreffen sowie sonstige Aspekte der Versteigerung, einschließlich der Modalitäten für die Versteigerung, die für die Übertragung eines Teils der Einnahmen an den EU-Haushalt als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 30d Absatz 4 dieser Richtlinie oder als Eigenmittel gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV erforderlich sind, um ein offenes, transparentes, harmonisiertes und nicht diskriminierendes Verfahren sicherzustellen. Zu diesem Zweck muss das Verfahren vorhersehbar sein, besonders was den Zeitplan und die Abfolge der Versteigerungen und die voraussichtlich zur Verfügung zu stellenden Mengen angeht.

Diese delegierten Rechtsakte müssen sicherstellen, dass die Gestaltung der Versteigerungen gewährleistet, dass

a)
die Betreiber, insbesondere die unter das EU-EHS fallenden kleinen und mittleren Unternehmen, einen uneingeschränkten, fairen und gleichberechtigten Zugang haben,
b)
alle Teilnehmer zum selben Zeitpunkt Zugang zu denselben Informationen haben und den Auktionsbetrieb nicht beeinträchtigen,
c)
die Organisation der Versteigerungen und die Teilnahme an ihnen kosteneffizient sind und unnötige Verwaltungskosten vermieden werden und
d)
der Zugang zu Zertifikaten für kleine Emittenten gewährleistet ist.

Die Mitgliedstaaten erstatten über die ordnungsgemäße Anwendung der Versteigerungsregeln für jede Versteigerung Bericht, insbesondere im Hinblick auf den fairen und offenen Zugang, die Transparenz, die Preisbildung und technische und verfahrenstechnische Aspekte. Diese Berichte werden binnen einem Monat nach der Versteigerung vorgelegt und auf der Website der Kommission veröffentlicht.

(5) Die Kommission überwacht das Funktionieren des europäischen CO2-Marktes. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über das Funktionieren des CO2-Marktes und über andere relevante klimaschutz- und energiepolitische Maßnahmen unter Berücksichtigung des Auktionsbetriebs, der Liquidität und der gehandelten Mengen vor, in dem die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemäß Absatz 6 dieses Artikel vorgelegten Informationen und die Informationen der Mitgliedstaaten zu den in Artikel 10a Absatz 6 genannten finanziellen Maßnahmen zusammengefasst sind. Nötigenfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Informationen der Kommission spätestens zwei Monate vor Annahme dieses Kommissionsberichts übermittelt werden.

(6) Die ESMA überwacht regelmäßig die Integrität und Transparenz des europäischen CO2-Marktes, insbesondere im Hinblick auf Marktvolatilität und Preisentwicklung, den Auktionsbetrieb und Handelsgeschäfte auf dem Markt für Emissionszertifikate und entsprechende Derivate, einschließlich des außerbörslichen Handels, der Liquidität und der gehandelten Mengen, sowie die Kategorien und das Handelsverhalten der Marktteilnehmer, einschließlich der Positionen von Finanzintermediären. Die ESMA nimmt gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) die einschlägigen Feststellungen in die Bewertungen auf, die sie dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken vorlegt, und spricht gegebenenfalls Empfehlungen aus. Für die Zwecke der in Satz 1 dieses Absatzes genannten Aufgaben arbeiten die ESMA und die jeweils zuständigen Behörden gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) zusammen und tauschen detaillierte Informationen über Einzelheiten aller Arten von Geschäften aus.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1).

(2)

Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(3)

Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52).

(5)

Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

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