Artikel 10f RL 2003/87/EG

Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen”

Ab 1. Januar 2025 verwenden die begünstigten Mitgliedstaaten und die Kommission die Einnahmen aus der Versteigerung von für den Innovationsfonds bestimmten Zertifikaten gemäß Artikel 10a Absatz 8 der vorliegenden Richtlinie und der Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie im Einklang mit dem in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterium „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” , wenn diese Einnahmen für eine Wirtschaftstätigkeit verwendet werden, für die gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung technische Bewertungskriterien festgelegt wurden, anhand deren festgestellt werden kann, ob eine Wirtschaftstätigkeit ein oder mehrere der relevanten Umweltziele erheblich beeinträchtigt.

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