Artikel 11a RL 2003/87/EG

Nutzung von CER und ERU aus Projektmaßnahmen im EU-EHS vor Inkrafttreten eines internationalen Abkommens über den Klimawandel

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Artikels können Luftfahrzeugbetreiber, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sind oder in einem Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage sowie der überseeischen Gebiete und Schutzgebiete des betreffenden Mitgliedstaats, registriert sind, die folgenden Einheiten nutzen, um ihrer in Artikel 12 Absatz 9 festgelegten Verpflichtung zur Löschung von Einheiten für die gemäß Artikel 12 Absatz 6 gemeldete Menge nachzukommen:

a)
Gutschriften, die von an dem Mechanismus nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris teilnehmenden Vertragsparteien genehmigt wurden;
b)
Gutschriften, die von Vertragsparteien genehmigt wurden, die an den vom ICAO-Rat als zulässig eingestuften und in dem nach Absatz 8 erlassenen Durchführungsrechtsakt genannten Gutschriftenprogrammen teilnehmen;
c)
Gutschriften, die von Vertragsparteien der Abkommen nach Absatz 5 genehmigt wurden;
d)
Gutschriften, die nach Artikel 24a für Projekte auf Unionsebene erteilt wurden.

(2) Einheiten nach Absatz 1 Buchstaben a und b können genutzt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Sie stammen aus einem Staat, der zum Zeitpunkt der Nutzung Vertragspartei des Übereinkommens von Paris ist.
b)
Sie stammen aus einem Staat, der in dem nach Artikel 25a Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt als Staat aufgeführt ist, der am System zur Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) der ICAO teilnimmt. Diese Bedingung gilt weder für vor 2027 entstandene Emissionen noch für die am wenigsten entwickelten Länder oder kleinen Inselentwicklungsstaaten im Sinne der Definition der Vereinten Nationen, mit Ausnahme der Staaten, deren Pro-Kopf-BIP dem Unionsdurchschnitt entspricht oder diesen übersteigt.

(3) Einheiten nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c können genutzt werden, wenn Regelungen für die Genehmigung durch teilnehmende Vertragsparteien, für zeitnahe Anpassungen der Berichterstattung über die anthropogenen Emissionen aus Quellen und den Abbau durch Senken, die unter die national festgelegten Beiträge der teilnehmenden Vertragsparteien fallen, sowie zur Vermeidung einer Doppelzählung und eines Nettoanstiegs der globalen Emissionen getroffen wurden.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Anforderungen an die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Regelungen, die Berichterstattungs- und Registrierungsanforderungen umfassen können, sowie für die Auflistung der Staaten oder Programme, die diese Regelungen anwenden. Diese Regelungen tragen der Flexibilität Rechnung, die den am wenigsten entwickelten Ländern und kleinen Inselentwicklungsstaaten gemäß Absatz 2 dieses Artikels eingeräumt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Soweit die den Betreibern oder Betreibern von Luftfahrzeugen von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 gestattete Nutzung von CER/ERU nicht ausgeschöpft worden ist oder ihnen die Nutzung der Gutschriften gemäß Absatz 8 bewilligt wurde, gestatten die zuständigen Behörden es den Betreibern, CER, die für die Verringerung von Emissionen ab 2013 vergeben wurden, gegen Zertifikate aus neuen Projekten, die ab 2013 in den am wenigsten entwickelten Ländern begonnen werden, auszutauschen.

Unterabsatz 1 gilt für CER für alle Projekttypen, die im Rahmen des EU-EHS im Zeitraum von 2008 bis 2012 genutzt werden durften, bis die betreffenden Länder ein Abkommen mit der Union ratifiziert haben oder bis 2020, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

(5) Soweit die den Betreibern oder Betreibern von Luftfahrzeugen von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 gestattete Nutzung von CER/ERU nicht ausgeschöpft worden ist oder ihnen die Nutzung der Gutschriften gemäß Absatz 8 bewilligt wurde und die Verhandlungen über ein internationales Abkommen über den Klimawandel nicht bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen werden, ist es möglich, im Rahmen des EU-EHS Gutschriften aus Projekten oder anderen emissionsreduzierenden Tätigkeiten, die im Rahmen von Abkommen mit Drittländern durchgeführt werden, zu nutzen, wobei festgelegt ist, in welchem Umfang sie genutzt werden können. Gemäß diesen Abkommen dürfen die Betreiber Gutschriften aus Projektmaßnahmen in diesen Drittländern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des EU-EHS nutzen.

(6) Die Abkommen gemäß Absatz 5 sehen vor, dass Gutschriften aus Projekttypen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 im Rahmen des EU-EHS genutzt werden durften, einschließlich der Technologien für erneuerbare Energien oder Energieeffizienz, die den Technologietransfer und die nachhaltige Entwicklung fördern, im Rahmen des EU-EHS genutzt werden können. Ein solches Abkommen kann auch die Nutzung von Gutschriften aus Projekten vorsehen, bei denen das Referenzszenario unterhalb des Niveaus der kostenlosen Zuteilung im Sinne der Maßnahmen von Artikel 10a oder unterhalb der unionsrechtlich vorgeschriebenen Niveaus liegt.

(7) Nach Abschluss eines internationalen Abkommens über den Klimawandel werden ab 1. Januar 2013 im Rahmen des EU-EHS nur Gutschriften für Projekte in Drittländern zugelassen, die das Abkommen ratifiziert haben.

(8) Alle bestehenden Betreiber sind befugt, zwischen 2008 und 2020 Gutschriften entweder bis zu der Menge zu nutzen, die ihnen im Zeitraum von 2008 bis 2012 gestattet wurde, oder bis zu einer Menge, die einem Prozentsatz ihrer Zuteilung im Zeitraum von 2008 bis 2012, der nicht unter 11 % liegt, entspricht, je nachdem, welche die höhere ist.

Die Betreiber müssen in der Lage sein, Gutschriften von mehr als 11 % gemäß Unterabsatz 1 bis zu einer Menge zu nutzen, so dass ihre kombinierte kostenlose Zuteilung im Zeitraum von 2008 bis 2012 und die gesamten Ansprüche auf Nutzung von Projektgutschriften einem gewissen Prozentsatz ihrer geprüften Emissionen im Zeitraum von 2005 bis 2007 entsprechen.

Neue Marktteilnehmer einschließlich neuer Marktteilnehmer im Zeitraum von 2008 bis 2012, die weder kostenlose Zuteilungen noch Anspruch auf Nutzung von CER und ERU im Zeitraum von 2008 bis 2012 erhalten haben, und neue Sektoren müssen in der Lage sein, Gutschriften bis zu einem Umfang von bis zu einem Prozentsatz, der nicht unter 4,5 % ihrer geprüften Emissionen für den Zeitraum von 2013 bis 2020 liegen darf, zu nutzen. Luftfahrzeugbetreiber müssen in der Lage sein, Gutschriften bis zu einem Umfang von bis zu einem Prozentsatz, der nicht unter 1,5 % ihrer geprüften Emissionen im Zeitraum von 2013 bis 2020 liegen darf, zu nutzen.

Es sind Maßnahmen zu treffen, um die genauen Prozentsätze, die gemäß den Unterabsätzen 1 bis 3 anzuwenden sind, festzulegen. Mindestens ein Drittel des zusätzlichen Umfangs, der an bestehende Betreiber über den ersten Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 zuzuteilen ist, wird den Betreibern zugeteilt, die die niedrigste Nutzung der kombinierten durchschnittlichen kostenlosen Zuteilungen und Projektgutschriften im Zeitraum von 2008 bis 2012 aufzuweisen haben.

Diese Maßnahmen stellen sicher, dass die gestattete Nutzung von Gutschriften insgesamt 50 % der gemeinschaftsweiten Reduktionen gegenüber dem Niveau von 2005, die im Zeitraum von 2008 bis 2020 in den bestehenden Sektoren im Rahmen des Gemeinschaftssystems erzielt werden, und 50 % der gemeinschaftsweiten Reduktionen gegenüber dem Niveau von 2005, die im Zeitraum vom Zeitpunkt ihrer Einbeziehung in das Gemeinschaftssystem bis 2020 in neuen Sektoren und in der Luftfahrt erzielt werden, nicht überschreitet.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(9) Ab dem 1. Januar 2013 können Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung bestimmter Gutschriften aus Projekttypen angewandt werden.

Durch diese Maßnahmen wird auch der Zeitpunkt bestimmt, ab dem die Verwendung von Gutschriften nach den Absätzen 1 bis 4 in Übereinstimmung mit diesen Maßnahmen stehen muss. Diese Frist endet frühestens sechs Monate und spätestens drei Jahre nach Erlass der Maßnahmen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die Kommission prüft, ob sie dem Ausschuss einen Entwurf solcher Maßnahmen übermittelt, die ergriffen werden, wenn ein Mitgliedstaat dies wünscht.

(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einheiten aufgeführt sind, die vom ICAO-Rat als zulässig eingestuft wurden und die die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Kommission erlässt ferner Durchführungsrechtsakte, um diese Liste bei Bedarf zu ändern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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