Artikel 12 RL 2003/87/EG

Übertragung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zertifikate übertragbar sind zwischen

a)
Personen innerhalb der Union,
b)
Personen innerhalb der Union und Personen in Drittländern, in denen diese Zertifikate nach dem in Artikel 25 genannten Verfahren anerkannt werden, wobei nur die Beschränkungen Anwendung finden, die in dieser Richtlinie geregelt sind oder gemäß dieser Richtlinie erlassen werden.

(1a) Die Kommission prüft bis spätestens 31. Dezember 2010, ob der Markt für Emissionszertifikate vor Insider-Geschäften oder Marktmanipulation geschützt ist, und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge, um diesen Schutz zu gewährleisten. Die relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation Marktmissbrauch(1) können mit den für die Anwendung im Handel mit Rohstoffen geeigneten Anpassungen angewandt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zertifikate, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates vergeben wurden, für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Luftfahrzeugbetreibers aus Absatz 2a oder eines Betreibers aus Absatz 3 genutzt werden können.

(2a) Die Verwaltungsmitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Luftfahrzeugbetreiber bis zum 30. April jeden Jahres eine Anzahl von Zertifikaten abgibt, die den — gemäß Artikel 15 überprüften — Gesamtemissionen des vorangegangenen Kalenderjahres aus Luftverkehrstätigkeiten im Sinne von Anhang I, die der Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt hat, entspricht. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß diesem Absatz abgegebenen Zertifikate anschließend gelöscht werden.

(3) Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Betreiber für jede Anlage bis zum 30. April jeden Jahres eine Anzahl von nicht gemäß Kapitel II ausgegebenen Zertifikaten abgibt, die den gemäß Artikel 15 geprüften Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht, und dass diese Zertifikate anschließend gelöscht werden. Ab 1. Januar 2021 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Betreiber für jede Anlage bis spätestens 30. April jeden Jahres eine Anzahl von Zertifikaten abgibt, die den gemäß Artikel 15 geprüften Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht, und dass diese Zertifikate anschließend gelöscht werden, vorbehaltlich der Überprüfung gemäß Artikel 28b.

(3-a) Wann immer und solange dies erforderlich ist, um die Umweltwirksamkeit des EU-EHS zu erhalten, wird Luftfahrzeugbetreibern und sonstigen Betreibern im EU-EHS die Verwendung von Zertifikaten untersagt, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, in Bezug auf welchen Verpflichtungen für Luftfahrzeugbetreiber und sonstige Betreiber hinfällig werden. Der in Artikel 19 genannte Rechtsakt enthält die Maßnahmen, die in den im vorliegenden Absatz genannten Fällen erforderlich sind.

(3a) Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten gelten nicht für Emissionen, die aufgrund einer Prüfung als abgeschieden und zur ständigen Speicherung in eine Anlage verbracht anzusehen sind, für die eine Genehmigung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid(2) gilt.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen durch die notwendigen Maßnahmen sicher, dass Zertifikate jederzeit gelöscht werden, wenn der Inhaber dies beantragt. Im Fall der Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten in ihrem Hoheitsgebiet aufgrund zusätzlicher nationaler Maßnahmen können die Mitgliedstaaten Zertifikate aus der Gesamtmenge der Zertifikate, die von ihnen gemäß Artikel 10 Absatz 2 zu versteigern sind, maximal in Höhe der Durchschnittsmenge der geprüften Emissionen der betreffenden Anlage während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Stilllegung löschen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über eine derartige beabsichtige Löschung gemäß den nach Artikel 10 Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet des Artikels 10c.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen den Luftfahrzeugbetreibern bis zum 30. November 2022 mit, dass für das Jahr 2021 ihre Kompensationspflichten im Sinne von Absatz 3.2.1 der Internationalen Richtlinien und Empfehlungen der ICAO zum Umweltschutz im Zusammenhang mit dem System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA SARPs) bei null liegen. Die Mitteilung der Mitgliedstaaten richtet sich an die Luftfahrzeugbetreiber, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Sie verfügen über ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder sind in einem Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage sowie der überseeischen Gebiete und Schutzgebiete dieses Mitgliedstaats, registriert; und
b)
sie erzeugen seit dem 1. Januar 2021 jährliche CO2-Emissionen von mehr als 10000 Tonnenaus dem Einsatz von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5700 kg, die Flüge nach Anhang I der vorliegenden Richtlinie und Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission(3) durchführen, die nicht in demselben Mitgliedstaat — einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage jenes Mitgliedstaats — abgehen und enden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b werden CO2-Emissionen aus den nachstehend genannten Arten von Flügen nicht berücksichtigt:

i)
Flüge im staatlichen Auftrag;
ii)
Flüge im humanitären Einsatz;
iii)
medizinische Flüge,
iv)
Militärflüge,
v)
Löschflüge;
vi)
Flüge vor oder nach einem Flug im humanitären Einsatz, einem medizinischen Flug oder einem Löschflug, sofern diese Flüge mit demselben Luftfahrzeug erfolgten und für die Durchführung der damit verbundenen Tätigkeiten in den Bereichen humanitäre Hilfe, medizinische Versorgung oder Brandbekämpfung oder die anschließende Verlegung des Luftfahrzeugs für seinen nächsten Einsatz erforderlich waren.

(7) Solange noch kein Rechtsakt zur Änderung der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf den Beitrag der Luftfahrt zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus vorliegt und für den Fall, dass die Frist für die Umsetzung eines solchen Rechtsakts nicht bis zum 30. November 2023 abgelaufen ist und der von der ICAO zu veröffentlichende Anstiegsfaktor auf Sektorenebene für die Emissionen im Jahr 2022 null ist, teilen die Mitgliedstaaten den Luftfahrzeugbetreibern bis zum 30. November 2023 mit, dass für das Jahr 2022 ihre Kompensationspflichten im Sinne von Absatz 3.2.1 der CORSIA SARPs der ICAO bei null liegen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(2)

ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 10).

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