Artikel 24a RL 2003/87/EG
Harmonisierte Vorschriften für Projekte zur Emissionsminderung
(1) Zusätzlich zu der in Artikel 24 vorgesehenen Einbeziehung kann die Kommission Maßnahmen für die Vergabe von Zertifikaten oder Gutschriften in Bezug auf Projekte erlassen, die von Mitgliedstaaten verwaltet werden und Reduzierungen von Treibhausgasemissionen bewirken, die nicht vom EU-EHS erfasst werden.
Diese Maßnahmen sind mit Rechtsakten, die gemäß dem vor dem 8. April 2018 geltenden vormaligen Artikel 11b Absatz 7 erlassen wurden, vereinbar. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die das zu befolgende Verfahren festlegen.
Solche Maßnahmen dürfen nicht zur doppelten Anrechnung von Emissionsminderungen führen und der Durchführung anderer politischer Maßnahmen zur Verringerung von nicht unter das EU-EHS fallenden Emissionen nicht im Wege stehen. Es werden nur dann Maßnahmen erlassen, wenn eine Einbeziehung gemäß Artikel 24 nicht möglich ist, und bei der nächsten Überprüfung des EU-EHS wird untersucht, ob die Erfassung dieser Emissionen unionsweit harmonisiert werden kann.
(2) Es können Durchführungsmaßnahmen erlassen werden, die die Vergabe von Gutschriften für Projekte auf Gemeinschaftsebene im Sinne von Absatz 1 regeln.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Vergabe von Zertifikaten oder Gutschriften in Bezug auf bestimmte Arten von Projekten ablehnen, die in ihrem Hoheitsgebiet Treibhausgasemissionen reduzieren.
Solche Projekte werden auf der Grundlage der Zustimmung des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem dieses Projekt stattfindet.
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