Artikel 3 RL 2003/87/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„Zertifikat” das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigt; es gilt nur für die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie und kann nach Maßgabe dieser Richtlinie übertragen werden;
b)
„Emissionen” die Freisetzung von Treibhausgasen aus Quellen in einer Anlage oder die Freisetzung der in Anhang I in Verbindung mit der Tätigkeitskategorie „Luftverkehr” oder in Anhang I in Verbindung mit der Tätigkeitskategorie „Seeverkehr” aufgeführten Gase aus einem Flugzeug bzw. einem Schiff, das eine derartige Tätigkeit durchführt, oder die Freisetzung von Treibhausgasen aus der in Anhang III genannten Tätigkeit;
c)
„Treibhausgase” die in Anhang II aufgeführten Gase und sonstige natürliche oder anthropogene gasförmige Bestandteile der Atmosphäre, welche infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben;
d)
„Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen” eine Genehmigung, die gemäß den Artikeln 5, 6 und 30b erteilt wird;
e)
„Anlage” eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;
f)
„Betreiber” eine Person, die eine Anlage betreibt oder besitzt oder der — sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen — die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb einer Anlage übertragen worden ist;
g)
„Person” jede natürliche oder juristische Person;
h)
„neuer Marktteilnehmer” eine Anlage, die eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten durchführt und der zum ersten Mal in dem Zeitraum, der drei Monate vor dem Termin für die Einreichung des Verzeichnisses gemäß Artikel 11 Absatz 1 beginnt und drei Monate vor dem Termin für die Einreichung des nächsten Verzeichnisses gemäß demselben Artikel endet, eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde;
i)
„Öffentlichkeit” eine oder mehrere Personen sowie gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder der nationalen Praxis Zusammenschlüsse, Organisationen oder Gruppen von Personen;
j)
„Tonne Kohlendioxidäquivalent” eine metrische Tonne Kohlendioxid (CO2) oder eine Menge eines anderen in Anhang II aufgeführten Treibhausgases mit einem äquivalenten Erderwärmungspotenzial;
k)
„Anlage-I-Vertragspartei” eine gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Kyoto-Protokolls in Anlage I des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) aufgeführte Vertragspartei, die das Kyoto-Protokoll ratifiziert hat;
l)
„Projektmaßnahme” eine Projektmaßnahme, die von einer oder mehreren Anlage-I-Vertragspartei(en) gemäß Artikel 6 bzw. Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen gebilligt wurde;
m)
„Emissionsreduktionseinheit” oder „ERU” eine nach Artikel 6 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen ausgestellte Einheit;
n)
„zertifizierte Emissionsreduktion” oder „CER” eine nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls getroffenen Entscheidungen ausgestellte Einheit;
o)
„Luftfahrzeugbetreiber” die Person, die ein Flugzeug zu dem Zeitpunkt betreibt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs I durchgeführt wird, oder, wenn die Identität der Person unbekannt ist oder vom Flugzeugeigentümer nicht angegeben wird, den Eigentümer des Flugzeugs;
p)
„gewerblicher Luftverkehrsbetreiber” den Betreiber, der gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert;
q)
„Verwaltungsmitgliedstaat” den Mitgliedstaat, der für die Verwaltung des EU-EHS in Bezug auf einen Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 18a zuständig ist;
r)
„zugeordnete Luftverkehrsemissionen” Emissionen aus Flugzeugen, die im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten im Sinne des Anhangs I eingesetzt werden und die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats starten oder aus einem Drittland kommend auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats landen;
s)
„historische Luftverkehrsemissionen” den durchschnittlichen Mittelwert der jährlichen Emissionen von Luftfahrzeugen, die eine Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs I durchführen, in den Kalenderjahren 2004, 2005 und 2006;
t)
„Verbrennung” die Oxidierung von Brennstoffen ungeachtet der Art und Weise, auf welche die Wärme, der Strom oder die mechanische Arbeit, die in diesem Verfahren erzeugt werden, genutzt wird sowie alle sonstigen unmittelbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich der Abgasreinigung;
u)
„Stromerzeuger” eine Anlage, die am 1. Januar 2005 oder danach Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt hat und in der keine anderen Tätigkeiten gemäß Anhang I als die „Verbrennung von Brennstoffen” durchgeführt werden.
v)
Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr die Auswirkungen auf das Klima, die sich aus der Freisetzung von Stickstoffoxiden (NOx), Rußpartikeln und oxidierten Schwefelverbindungen während der Verbrennung von Kraftstoff ergeben, und die Auswirkungen von Wasserdampf, einschließlich Kondensstreifen, durch Luftfahrzeuge, die eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I durchführen.
w)
„Schifffahrtsunternehmen” den Schiffseigner oder eine sonstige Organisation oder Person, wie den Geschäftsführer oder den Bareboat-Charterer, der/die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffs übernommen hat und sich bei Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, alle Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen, die sich aus dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) ergeben;
x)
„Fahrt” eine Fahrt im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
y)
„für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde” die Behörde, die für die Anwendung des EU-EHS in Bezug auf ein Schifffahrtsunternehmen gemäß Artikel 3gf zuständig ist;
z)
„Anlaufhafen” den Hafen, in dem ein Schiff Halt macht, um Güter zu laden oder zu löschen oder Personen ein- oder auszuschiffen, oder den Hafen, in dem ein Offshore-Schiff haltmacht, um die Besatzung auszuwechseln; ausgenommen sind Halte, zum alleinigen Zweck der Bebunkerung, der Übernahme von Proviant, des Besatzungswechsels eines Schiffes, das kein Offshore-Schiff ist, der Verlegung in ein Trockendock oder der Reparatur des Schiffes, von dessen Ausrüstung oder beidem, Halte, weil das Schiff der Hilfe bedarf oder sich in Seenot befindet, außerhalb von Häfen durchgeführte Umladungen von Schiff zu Schiff, Haltealte, die dem alleinigen Zweck des Schutzes vor Schlechtwetterlagen dienen oder aufgrund von Such- und Rettungsaktionen erforderlich sind, sowie Halte von Containerschiffen in einem benachbarten Containerumladehafen, der in dem gemäß Artikel 3ga Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist;
aa)
„Kreuzfahrtschiff” ein Fahrgastschiff ohne Frachtdeck, das ausschließlich für die gewerbsmäßige Beförderung von Fahrgästen mit Übernachtung auf einer Seereise ausgelegt ist;
ab)
„Differenzvertrag” oder „CD” einen Vertrag zwischen der Kommission und dem Hersteller eines CO2-armen oder CO2-freien Produkts, der im Rahmen eines Ausschreibungsmechanismus, wie z. B. einer Versteigerung, ausgewählt wurde, und bei dem dem Hersteller gemäß dem Vertrag eine Unterstützung aus dem Innovationsfonds gewährt wird, mit der die Differenz zwischen dem Zuschlagspreis, dem sogenannten Basispreis, einerseits und einem Referenzpreis andererseits, der sich aus dem Preis des hergestellten CO2-armen oder CO2-freien Produkts, dem Marktpreis eines beinahe gleichwertigen Ersatzes oder einer Kombination dieser beiden Preise ergibt, abgedeckt wird;
ac)
CO2-Differenzvertrag oder „CCD” einen Vertrag zwischen der Kommission und dem Hersteller eines CO2-armen oder CO2-freien Produkts, der im Rahmen eines Ausschreibungsmechanismus, wie z. B. einer Versteigerung, ausgewählt wurde, und bei dem dem Hersteller gemäß dem Vertrag eine Unterstützung aus dem Innovationsfonds gewährt wird, mit der die Differenz zwischen dem Zuschlagspreis, dem sogenannten Basispreis einerseits und einem Referenzpreis andererseits, der sich aus dem durchschnittlichen Preis der Zertifikate ergibt, abgedeckt wird;
ad)
„Vertrag über feste Prämien” einen Vertrag zwischen der Kommission und dem Hersteller eines CO2-armen oder CO2-freien Produkts, der im Rahmen eines Ausschreibungsmechanismus, wie z. B. einer Versteigerung, ausgewählt wurde, und bei dem dem Hersteller gemäß dem Vertrag eine Unterstützung in Form eines festen Betrags pro Einheit des hergestellten Produkts gewährt wird;
ae)
„beaufsichtigtes Unternehmen” für die Zwecke des Kapitels IVa jede natürliche oder juristische Person – mit Ausnahme aller Endverbraucher der Brennstoffe –, die die in Anhang III genannte Tätigkeit ausübt und in eine der folgenden Kategorien fällt:

i)
wenn der Brennstoff durch ein Steuerlager im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates(3) geleitet wird, der zugelassene Lagerinhaber im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der genannten Richtlinie, dem gegenüber als Steuerschuldner gemäß Artikel 7 der genannten Richtlinie ein Verbrauchsteueranspruch entstanden ist;
ii)
wenn Ziffer i nicht anwendbar ist, jede andere Person, der gegenüber als Steuerschuldner gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2020/262 oder Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates(4) ein Verbrauchsteueranspruch in Bezug auf die unter Kapitel IVa der vorliegenden Richtlinie fallenden Brennstoffe entstanden ist;
iii)
wenn die Ziffern i und ii nicht anwendbar sind, jede andere Person, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats als Steuerschuldner registriert werden muss, einschließlich aller Personen, die gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates von der Verbrauchsteuer befreit sind;
iv)
wenn die Ziffern i, ii und iii nicht anwendbar sind oder wenn mehrere Personen gesamtschuldnerisch zur Zahlung derselben Verbrauchsteuer verpflichtet sind, jede andere von einem Mitgliedstaat benannte Person;

af)
„Brennstoff” im Sinne von Kapitel IVa dieser Richtlinie jedes Energieerzeugnis gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG, einschließlich der in Anhang I Tabelle A und Tabelle C der genannten Richtlinie aufgeführten Heiz- bzw. Kraftstoffe, sowie jedes andere Erzeugnis, das zur Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff gemäß Artikel 2 Absatz 3 der genannten Richtlinie bestimmt, als solcher zum Verkauf angeboten oder als solcher verwendet wird, auch zur Stromerzeugung;
ag)
„Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr” im Sinne von Kapitel IVa dieser Richtlinie eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262;
ah)
„TTF-Gaspreis” im Sinne von Kapitel IVa den Preis des Month-Ahead-Terminkontrakts für Gas, der an dem von Gasunie Transport Services B.V. betriebenen virtuellen Handelspunkt Title Transfer Facility (TTF) gehandelt wird;
ai)
„Preis für Rohöl der Sorte Brent” im Sinne von Kapitel IVa den Preis des Month-Ahead-Terminkontrakts für Rohöl, der als Referenzpreis für den Kauf von Öl verwendet wird.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55).

(3)

Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).

(4)

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

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