Artikel 30d RL 2003/87/EG
Versteigerung von Zertifikaten für die in Anhang III genannte Tätigkeit
(1) Ab 2027 werden Zertifikate, die unter dieses Kapitel fallen, versteigert, es sei denn, sie werden in die mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 eingerichtete Marktstabilitätsreserve eingestellt. Die Zertifikate gemäß diesem Kapitel werden getrennt von den Zertifikaten gemäß den Kapiteln II und III dieser Richtlinie versteigert.
(2) Die Versteigerung der Zertifikate gemäß diesem Kapitel beginnt 2027 mit einer Menge, die 130 % der Versteigerungsmengen für 2027 entspricht, die auf der Grundlage der unionsweiten Zertifikatmenge für das genannte Jahr und der jeweiligen Versteigerungsanteile und -mengen gemäß den Absätzen 3 bis 6 dieses Artikels ermittelt wurden. Die zusätzlichen zu versteigernden 30% werden nur für die Abgabe von Zertifikaten gemäß Artikel 30e Absatz 2 verwendet und können bis zum 31. Mai 2028 versteigert werden. Die zusätzlichen 30 % werden von den Versteigerungsmengen für den Zeitraum 2029 bis 2031 abgezogen. Die Bedingungen für die Versteigerungen gemäß dem vorliegenden Absatz werden im Einklang mit Absatz 7 dieses Artikels und Artikel 10 Absatz 4 festgelegt.
Im Jahr 2027 werden 600 Millionen Zertifikate gemäß diesem Kapitel als Bestand in der Marktstabilitätsreserve gemäß Artikel 1a Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2015/1814 geschaffen.
(3) 150 Millionen gemäß diesem Kapitel vergebene Zertifikate werden versteigert, und alle Einnahmen aus diesen Versteigerungen werden für den nach der Verordnung (EU) 2023/955 eingerichteten Klima-Sozialfonds bis 2032 bereitgestellt.
(4) Was die verbliebene Menge von Zertifikaten anbelangt und um zusammen mit den Einnahmen aus den in Absatz 3 dieses Artikels und Artikel 10a Absatz 8b der vorliegenden Richtlinie genannten Zertifikaten einen Höchstbetrag von 65000000000 EUR zu erzielen, stellt die Kommission sicher, dass eine zusätzliche Menge von Zertifikaten, die unter dieses Kapitel fallen, versteigert wird und die Einnahmen aus diesen Versteigerungen bis 2032 für den mit der Verordnung (EU) 2023/955 eingerichteten Klima-Sozialfonds bereitgestellt werden.
Die Kommission stellt sicher, dass die in Absatz 3 dieses Artikels und in diesem Absatz genannten, für den Klima-Sozialfonds bestimmten Zertifikate gemäß den in Artikel 10 Absatz 4 genannten Grundsätzen und Modalitäten und den delegierten Rechtsakten versteigert werden, die gemäß jenem Artikel erlassen wurden.
Die Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate gemäß Absatz 3 dieses Artikels und dem vorliegenden Absatz stellen externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 dar und werden im Einklang mit den für den Klima-Sozialfonds geltenden Vorschriften eingesetzt.
Der jährliche Betrag, der dem Klima-Sozialfonds gemäß Artikel 10a Absatz 8b, Absatz 3 dieses Artikels und diesem Absatz zugeteilt wird, darf die folgenden Beträge nicht übersteigen:
- a)
- für das Jahr 2026 4000000000 EUR;
- b)
- für das Jahr 2027 10900000000 EUR;
- c)
- für das Jahr 2028 10500000000 EUR;
- d)
- für das Jahr 2029 10300000000 EUR;
- e)
- für das Jahr 2030 10100000000 EUR;
- f)
- für das Jahr 2031 9800000000 EUR;
- g)
- für das Jahr 2032 9400000000 EUR.
Wird das nach diesem Kapitel eingerichtete Emissionshandelssystem gemäß Artikel 30k auf 2028 verschoben, so beläuft sich der dem Klima-Sozialfonds gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zur Verfügung zu stellende Höchstbetrag auf 54600000000 EUR. In diesem Fall dürfen die dem Klima-Sozialfonds für die Jahre 2026 bis 2027 jährlich zugewiesenen Beträge insgesamt 4000000000 EUR nicht übersteigen, und für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2032 darf der betreffende jährliche Betrag die folgenden Beträge nicht übersteigen:
- a)
- für das Jahr 2028 11400000000 EUR;
- b)
- für das Jahr 2029 10300000000 EUR;
- c)
- für das Jahr 2030 10100000000 EUR;
- d)
- für das Jahr 2031 9800000000 EUR;
- e)
- für das Jahr 2032 9000000000 EUR.
Wird für Einnahmen aus der Versteigerung gemäß Absatz 5 dieses Artikels die Verwendung als Eigenmittel gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV festgelegt, so finden Artikel 10a Absatz 8b dieser Richtlinie, Absatz 3 dieses Artikels und dieser Absatz keine Anwendung.
(5) Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß diesem Kapitel wird nach Abzug der in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannten Mengen von den Mitgliedstaaten versteigert und unter ihnen in Anteilen aufgeteilt, die dem Anteil der Referenzemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 für die in Anhang III, Absatz 2, Buchstabe b, c und d dieser Richtlinie genannten Kategorien von Emissionsquellen für den Durchschnitt des Zeitraums von 2016 bis 2018 des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang mit der umfassenden Überprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung entsprechen.
(6) Die Mitgliedstaaten legen die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung von in Absatz 5 dieses Artikels genannten Zertifikaten fest, mit Ausnahme der Einnahmen, die als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Absatz 4 dieses Artikels gelten, oder der Einnahmen, die als Eigenmittel gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV in den Unionshaushalt eingestellt werden. Die Mitgliedstaaten verwenden ihre Einnahmen oder den finanziellen Gegenwert dieser Einnahmen für einen oder mehrere der in Artikel 10 Absatz 3 dieser Richtlinie genannten Zwecke, wobei Tätigkeiten Vorrang eingeräumt wird, die zur Bewältigung sozialer Aspekte des Emissionshandels gemäß diesem Kapitel beitragen können, oder für einen oder mehrere der folgenden Zwecke:
- a)
- Maßnahmen, die zur Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden oder zur Verringerung des Energiebedarfs von Gebäuden beitragen sollen, einschließlich der Integration erneuerbarer Energien und damit verbundener Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 11 und den Artikeln 12 und 20 der Richtlinie 2012/27/EU, sowie Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung einkommensschwacher Haushalte in Gebäuden mit der schlechtesten Energiebilanz;
- b)
- Maßnahmen, die darauf abzielen, die Einführung emissionsfreier Fahrzeuge zu beschleunigen oder den Aufbau einer vollständig interoperablen Betankungs- und Ladeinfrastruktur für emissionsfreie Fahrzeuge finanziell zu unterstützen, oder Maßnahmen zur Förderung der Umstellung auf öffentliche Verkehrsmittel und zur Verbesserung der Multimodalität oder Bereitstellung finanzieller Unterstützung, um soziale Aspekte im Zusammenhang mit Verkehrsteilnehmern mit niedrigem und mittlerem Einkommen anzugehen;
- c)
- die Finanzierung ihres Klima-Sozialplans gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2023/955;
- d)
-
den finanziellen Ausgleich für die Endverbraucher von Brennstoffen in Fällen, in denen es im Sinne von Artikel 30f Absatz 5 nicht möglich war, eine Doppelzählung von Emissionen zu vermeiden, oder wenn Zertifikate für Emissionen abgegeben wurden, die nicht unter dieses Kapitel fallen.
Es wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieses Absatzes einhalten, wenn sie steuerliche oder finanzielle Unterstützungs- oder Regulierungsmaßnahmen ergreifen und umsetzen, die finanzielle Unterstützung mobilisieren, für die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Zwecke eingerichtet wurden und dem Wert der Einnahmen gemäß dem genannten Unterabsatz aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß diesem Kapitel entsprechen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Verwendung der Einnahmen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen, indem sie diese Informationen in ihre gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten Berichte aufnehmen.
(7) Für die gemäß diesem Kapitel vergebenen Zertifikate gilt Artikel 10 Absätze 4 und 5.
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