Artikel 1 RL 2003/90/EG

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die die Anforderungen gemäß den Absätzen 2 und 3 erfüllen, in einen nationalen Katalog im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2002/53/EG auf.

(2) Hinsichtlich der Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit gilt unbeschadet des Unterabsatzes 2 Folgendes:

a)
Die in Anhang I genannten Arten erfüllen die Bedingungen der in dem genannten Anhang aufgeführten Protokolle für Prüfungen auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO);
b)
die in Anhang II genannten Arten entsprechen den in dem genannten Anhang aufgeführten Richtlinien für die Durchführung von Prüfungen auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV).

Abweichend von Unterabsatz 1 können die für die ökologische/biologische Produktion geeigneten ökologischen/biologischen Sorten, die zu den in Anhang IV Teil A aufgeführten Arten gehören, hinsichtlich der Homogenität stattdessen die in Teil B des genannten Anhangs aufgeführten Bedingungen erfüllen.

Bis zum 31. Dezember 2030 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jährlich zum 31. Dezember Bericht über die Zahl der Anträge auf Sorteneintragung und die Ergebnisse der Prüfungen auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit in Bezug auf diese ökologischen/biologischen Sorten.

(3) Hinsichtlich des landeskulturellen Wertes müssen die Sorten unbeschadet von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie die Bedingungen gemäß Anhang III erfüllen.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die für die ökologische/biologische Produktion geeigneten ökologischen/biologischen Sorten, die zu den in Anhang V Teil A aufgeführten Arten gehören, hinsichtlich des landeskulturellen Wertes stattdessen die in Teil B des genannten Anhangs festgelegten Bedingungen erfüllen.

Bis zum 31. Dezember 2030 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jährlich zum 31. Dezember Bericht über die Zahl der Anträge und die Ergebnisse der Prüfungen des landeskulturellen Wertes in Bezug auf diese ökologischen/biologischen Sorten.

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