Artikel 2 RL 2003/90/EG

Alle Sortenmerkmale im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) und alle mit einem Sternchen (*) versehenen Merkmale in den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Richtlinien werden verwendet, sofern die Beobachtung eines Merkmals nicht durch den Ausdruck eines anderen Merkmals unmöglich gemacht wird und sofern der Ausdruck eines Merkmals nicht durch die Umweltbedingungen, unter denen die Prüfung durchgeführt wird, verhindert wird.

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