Artikel 18a ETD (RL 2003/96/EG)

(1) Die in Anhang III aufgeführten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, in Abweichung von den Bestimmungen dieser Richtlinie die in dem genannten Anhang aufgeführten Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen anzuwenden.

Die Geltungsdauer dieser Ermächtigung läuft — vorbehaltlich einer vorherigen Überprüfung durch den Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission — am 31. Dezember 2006 oder an dem in Anhang III genannten Datum aus.

(2) Unbeschadet der in den Absätzen 3 bis 11 genannten Zeiträume wird, sofern dies nicht zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt, den Mitgliedstaaten, denen die Anwendung der neuen Mindeststeuerbeträge Schwierigkeiten bereiten, eine Übergangszeit bis zum 1. Januar 2007 gewährt werden, insbesondere um die Preisstabilität nicht zu gefährden.

(3) Die Tschechische Republik kann bis zum 1. Januar 2008 bei den Steuerbeträgen für elektrischen Strom, feste Brennstoffe und Erdgas uneingeschränkte oder eingeschränkte Befreiungen oder Ermäßigungen gewähren.

(4) Die Republik Estland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl an den neuen Mindestbetrag von 330 EUR je 1000 Liter anzugleichen. Der Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 245 EUR je 1000 Liter betragen.

Die Republik Estland darf darüber hinaus von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin an den neuen Mindestbetrag von 359 EUR je 1000 Liter anzugleichen. Der Steuerbetrag für unverbleites Benzin muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 287 EUR je 1000 Liter betragen.

Die Republik Estland darf bis zum 1. Januar 2009 für Ölschiefer eine uneingeschränkte Steuerbefreiung gewähren. Bis zum 1. Januar 2013 darf sie für Ölschiefer außerdem eine Steuerermäßigung gewähren, sofern die Steuer dadurch ab dem 1. Januar 2011 nicht unter 50 % des einschlägigen Mindestsatzes der Gemeinschaft liegt.

Die Republik Estland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für Schieferöl, das für die Fernwärmeversorgung verwendet wird, an den Mindeststeuerbetrag anzugleichen.

Die Republik Estland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihr derzeitiges System der Inputbesteuerung von elektrischem Strom in ein System der Endenergiebesteuerung von elektrischem Strom umzuwandeln.

(5) Die Republik Lettland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2011 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin der neuen Mindeststeuer von 302 EUR je 1000 Liter anzugleichen, sowie von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2013, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen. Der Steuerbetrag für Gasöl und Kerosin muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 245 EUR je 1000 Liter und ab dem 1. Januar 2008 mindestens 274 EUR je 1000 Liter betragen.

Die Republik Lettland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2011 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin an den neuen Mindestbetrag von 359 EUR je 1000 Liter anzugleichen. Der Steuerbetrag für unverbleites Benzin muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 287 EUR je 1000 Liter und ab dem 1. Januar 2008 mindestens 323 EUR je 1000 Liter betragen.

Die Republik Lettland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für schweres Heizöl, das für die Fernwärmeversorgung verwendet wird, an den Mindeststeuerbetrag anzugleichen.

Die Republik Lettland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für elektrischen Strom an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen. Die Steuer für elektrischen Strom muss jedoch ab dem 1. Januar 2007 mindestens 50 % der einschlägigen Mindestsätze der Gemeinschaft betragen.

Die Republik Lettland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für Kohle und Koks an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen. Der Steuerbetrag für Kohle und Koks muss jedoch ab dem 1. Januar 2007 mindestens 50 % der einschlägigen Mindestsätze der Gemeinschaft betragen.

(6) Die Republik Litauen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2011 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin an den neuen Mindestbetrag von 302 EUR je 1000 Liter anzugleichen, sowie von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2013, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen. Der Steuerbetrag für Gasöl und Kerosin muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 245 EUR je 1000 Liter und ab dem 1. Januar 2008 mindestens 274 EUR je 1000 Liter betragen.

Die Republik Litauen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2011 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin an den neuen Mindestbetrag von 359 EUR je 1000 Liter anzugleichen. Der Steuerbetrag für unverbleites Benzin muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 287 EUR je 1000 Liter und ab dem 1. Januar 2008 mindestens 323 EUR je 1000 Liter betragen.

(7) Die Republik Ungarn darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für elektrischen Strom, Erdgas, Kohle und Koks, die für die Fernwärmeversorgung verwendet werden, an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen.

(8) Die Republik Malta darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für elektrischen Strom anzugleichen. Die Steuerbeträge für elektrischen Strom müssen jedoch ab dem 1. Januar 2007 mindestens 50 % der einschlägigen Mindestsätze der Gemeinschaft betragen.

Die Republik Malta darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin an die Mindestbeträge von 330 EUR je 1000 Liter anzugleichen. Die Steuerbeträge für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin müssen jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 245 EUR je 1000 Liter betragen.

Die Republik Malta darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes unverbleites und verbleites Benzin den einschlägigen Mindeststeuerbeträgen anzugleichen. Die Steuerbeträge für unverbleites und verbleites Benzin müssen jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 287 EUR je 1000 Liter bzw. 337 EUR je 1000 Liter betragen.

Die Republik Malta darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Heizstoff verwendetes Erdgas an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen. Die auf Erdgas angewandten effektiven Steuersätze müssen jedoch ab dem 1. Januar 2007 mindestens 50 % der einschlägigen Mindestsätze der Gemeinschaft betragen.

Die Republik Malta darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für feste Brennstoffe an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen. Die auf die betreffenden Energieerzeugnisse angewandten effektiven Steuersätze müssen jedoch ab dem 1. Januar 2007 mindestens 50 % der einschlägigen Mindestsätze der Gemeinschaft betragen.

(9) Die Republik Polen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin an den neuen Mindestbetrag von 359 EUR je 1000 Liter anzugleichen. Der Steuerbetrag für unverbleites Benzin muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 287 EUR je 1000 Liter betragen.

Die Republik Polen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl an den neuen Mindestbetrag von 302 EUR je 1000 Liter anzugleichen, sowie von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen. Der Steuerbetrag für Gasöl muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 245 EUR je 1000 Liter und ab dem 1. Januar 2008 mindestens 274 EUR je 1000 Liter betragen.

Die Republik Polen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2008 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für schweres Heizöl an den neuen Mindestbetrag von 15 EUR je 1000 kg anzugleichen. Der Steuerbetrag für schweres Heizöl muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 13 EUR je 1000 kg betragen.

Die Republik Polen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für Kohle und Koks, die zur Fernwärmeversorgung verwendet werden, an den einschlägigen Mindeststeuerbetrag anzugleichen.

Die Republik Polen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für Kohle und Koks, die für andere Heizzwecke als die Fernwärmeversorgung verwendet werden, an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen.

Die Republik Polen darf bis zum 1. Januar 2008 uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen für von Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen als Heizstoff verwendetes Gasöl gewähren, soweit diese Einrichtungen damit in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen.

Die Republik Polen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2006 Gebrauch machen, um ihr System zur Besteuerung von elektrischem Strom an die gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften anzupassen.

(10) Die Republik Slowenien darf unter Steueraufsicht für Erdgas uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen gewähren. Die uneingeschränkten oder eingeschränkten Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen dürfen bis Mai 2014 oder so lange gewährt werden, bis der Erdgasanteil am nationalen Endenergieverbrauch 25 % beträgt, wenn dieser Wert eher erreicht wird. Sobald der Erdgasanteil am nationalen Endenergieverbrauch jedoch 20 % erreicht, wendet die Republik Slowenien nur noch einen positiven Steuerbetrag an, der jährlich ansteigt und am Ende der oben genannten Frist zumindest den Mindestsatz erreicht.

(11) Die Slowakische Republik darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für elektrischen Strom und als Heizstoff verwendetes Erdgas an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen. Der Steuerbetrag für elektrischen Strom und als Heizstoff verwendetes Erdgas muss jedoch ab dem 1. Januar 2007 mindestens 50 % der einschlägigen Mindestsätze der Gemeinschaft betragen.

Die Slowakische Republik darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für feste Brennstoffe an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen. Der Steuerbetrag für feste Brennstoffe muss jedoch ab dem 1. Januar 2007 mindestens 50 % der einschlägigen Mindestsätze der Gemeinschaft betragen.

(12) Während der festgelegten Übergangszeiten verringern die Mitgliedstaaten schrittweise die bei ihnen jeweils bestehende Differenz zu den neuen Mindeststeuerbeträgen. Beträgt die Differenz zwischen dem nationalen Steuerbetrag und dem Mindeststeuerbetrag jedoch nicht mehr als 3 % dieses Mindeststeuerbetrags, so kann der betreffende Mitgliedstaat bis zum Ende des Zeitraums warten, bevor er seinen nationalen Steuerbetrag anpasst.

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