Artikel 20 ETD (RL 2003/96/EG)

(1) Die Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 92/12/EWG gelten ausschließlich für die nachstehend aufgeführten Energieerzeugnisse:

a)
Erzeugnisse der KN-Codes 1507 bis 1518, die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden;
b)
Erzeugnisse der KN-Codes 270710, 270720, 270730 und 270750;
c)
Erzeugnisse der KN-Codes 271011 bis 27101969. Für Erzeugnisse der KN-Codes 27101121, 27101125 und 27101929 gelten die Bestimmungen über die Kontrolle und die Beförderung nur, soweit sie als lose Ware befördert werden;
d)
Erzeugnisse des KN-Codes 2711 (mit Ausnahme von 271111, 271121 und 271129);
e)
Erzeugnisse des KN-Codes 290110;
f)
Erzeugnisse der KN-Codes 290220, 290230, 290241, 290242, 290243 und 290244;
g)
Erzeugnisse des KN-Codes 29051100, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden.
h)
Erzeugnisse des KN-Codes 38249099, die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden.

(2) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass andere als die in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse zum Verbrauch als Heizstoff oder Kraftstoff bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten bzw. verwendet werden oder anderweitig Anlass zu Steuerhinterziehung, -vermeidung oder Missbrauch geben, so setzt er die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Diese Bestimmung gilt auch für elektrischen Strom. Die Kommission leitet die Mitteilung innerhalb eines Monats nach ihrem Erhalt an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Ob für die betreffenden Erzeugnisse die Bestimmungen der Richtlinie 92/12/EWG über die Kontrolle und Beförderung angewendet werden, wird nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren entschieden.

(3) Im Rahmen bilateraler Vereinbarungen können die Mitgliedstaaten für alle oder einige der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, soweit sie nicht unter die Artikel 7, 8 und 9 dieser Richtlinie fallen, die in der Richtlinie 92/12/EWG vorgesehenen Kontrollmaßnahmen ganz oder teilweise aussetzen. Diese Vereinbarungen gelten nur für Mitgliedstaaten, die die betreffenden Vereinbarungen unterzeichnet haben. Alle bilateralen Vereinbarungen dieser Art sind der Kommission mitzuteilen, die ihrerseits die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzt.

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