Artikel 8 ETD (RL 2003/96/EG)

(1) Unbeschadet des Artikels 7 gelten ab dem 1. Januar 2004 für die Erzeugnisse, die als Kraftstoff im Sinne von Absatz 2 verwendet werden, die in Anhang I Tabelle B festgelegten Mindeststeuerbeträge.

(2) Dieser Artikel gilt für die nachstehend genannten industriellen und gewerblichen Verwendungszwecke:

a)
Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Fischzucht und in der Forstwirtschaft;
b)
ortsfeste Motoren;
c)
Betrieb von technischen Einrichtungen und Maschinen, die im Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Bauarbeiten eingesetzt werden;
d)
Fahrzeuge, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.

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