ANHANG III ETD (RL 2003/96/EG)

Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen im Sinne von Artikel 18a Absatz 1:

1.
Lettland

für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom zur Verwendung in Fahrzeugen, die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden.

2.
Litauen

für Steinkohle, Koks und Braunkohle bis zum 1. Januar 2007,

für Erdgas und elektrischen Strom bis zum 1. Januar 2010,

für Orimulsion, sofern diese für andere Zwecke als die Strom- oder Wärmeerzeugung verwendet wird, bis zum 1. Januar 2010.

3.
Ungarn

für Kohle und Koks bis zum 1. Januar 2009.

4.
Malta

für die Verwendung in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt,

für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2003/96/EG.

5.
Polen

für Flugbenzin und Turbinenkraftstoff sowie Motorenöl für Flugzeugtriebwerke, die vom Hersteller solcher Kraftstoffe im Auftrag des Verteidigungsministeriums oder des Innenministeriums für die Verwendung in der Luftfahrt, im Auftrag des Amtes für Rohstoffreserven zur Aufstockung der Rohstoffvorräte des Landes oder im Auftrag der Verwaltungsorgane der Ambulanzluftfahrt für die Zwecke dieser Organe verkauft werden,

für Gasöl für Schiffsmotoren und Motoren für die Meerestechnologie sowie Motoröle für Schiffsmotoren und für die Meerestechnologie, die vom Hersteller solcher Kraftstoffe im Auftrag des Amtes für Rohstoffreserven zur Aufstockung der Rohstoffvorräte des Landes, im Auftrag des Verteidigungsministeriums zur Verwendung in der Marine oder im Auftrag des Innenministeriums zur Verwendung in der Meerestechnik verkauft werden,

für Flugbenzin, Turbinenkraftstoff und Gasöl für Schiffsmotoren und Motoren, die in der Meerestechnologie verwendet werden, sowie für Öle für Flugzeugtriebwerke, Schiffsmotoren und Motoren in der Meerestechnologie, die vom Amt für Rohstoffreserven im Auftrag des Verteidigungsministeriums oder des Innenministeriums verkauft werden.

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