Artikel 4 RL 2003/97/EG

Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert:

1.
In Anhang I erhält Nummer 9.9 folgende Fassung:

9.9.
Einrichtungen für indirekte Sicht

9.9.1. Spiegel (für jeden einzelnen Spiegel gesondert anzugeben) …
9.9.1.1.
Fabrikmarke: …
9.9.1.2.
EG-Typgenehmigungszeichen: …
9.9.1.3.
Variante: …
9.9.1.4.
Zeichnung(en) zur Darstellung des Spiegels und der Anordnung des Spiegels im Verhältnis zum Fahrzeugaufbau: …
9.9.1.5.
Genaue Angaben über die Befestigungsart, einschließlich des Teils des Fahrzeugaufbaus, an dem der Spiegel angebracht ist: …
9.9.1.6.
Zusatzausstattung, die das Sichtfeld nach hinten beeinträchtigen kann: …
9.9.1.7.
Kurze Beschreibung der elektronischen Bauteile (sofern vorhanden) der Verstell-einrichtung: …

9.9.2. Sonstige Einrichtungen für indirekte Sicht (mit Ausnahme von Spiegeln) …

9.9.2.1. Typ und Merkmale (z. B. vollständige Beschreibung der Einrichtung): …
9.9.2.1.1.
Bei Kamera-Monitor-Einrichtungen: Erfassungsreichweite (mm), Kontrast, Leuchtdichteumfang, Störlichtunterdrückung, Anzeigeleistung (schwarzweiß, farbig), Bildwiederholfrequenz, Leuchtdichteumfang des Monitors: …
9.9.2.1.2.
Hinreichend detaillierte Zeichnungen zur Darstellung der gesamten Einrichtung, einschließlich Anbauvorschriften; auf den Zeichnungen ist anzugeben, an welcher Stelle das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen angebracht wird: …

2.
In Anhang III erhält Nummer 9.9 folgende Fassung:

9.9.
Einrichtungen für indirekte Sicht

9.9.1. Spiegel (für jeden einzelnen Spiegel gesondert anzugeben) …
9.9.1.1.
Fabrikmarke: …
9.9.1.2.
EG-Typgenehmigungszeichen: …
9.9.1.3.
Variante: …
9.9.1.4.
Zeichnung(en) zur Darstellung des Spiegels und der Anordnung des Spiegels in Bezug auf den Fahrzeugaufbau: …
9.9.1.5.
Genaue Angaben über die Befestigungsart, einschließlich des Teils des Fahrzeugaufbaus, an dem der Spiegel angebracht ist: …
9.9.1.6.
Zusatzausstattung, die das Sichtfeld nach hinten beeinträchtigen kann: …
9.9.1.7.
Kurze Beschreibung der elektronischen Bauteile (sofern vorhanden) der Verstelleinrichtung: …

9.9.2. Sonstige Einrichtungen für indirekte Sicht (mit Ausnahme von Spiegeln) …

9.9.2.1. Typ und Merkmale (z. B. vollständige Beschreibung der Einrichtung): …
9.9.2.1.1.
Bei Kamera-Monitor-Einrichtungen: Erfassungsreichweite (mm), Kontrast, Leuchtdichteumfang, Störlichtunterdrückung, Anzeigeleistung (schwarzweiß, farbig), Bildwiederholfrequenz, Leuchtdichteumfang des Monitors: …
9.9.2.1.2.
Hinreichend detaillierte Zeichnungen zur Darstellung der gesamten Einrichtung, einschließlich Anbauvorschriften; auf den Zeichnungen ist anzugeben, an welcher Stelle das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen angebracht wird: …

3.
Anhang IV wird wie folgt geändert:

Teil I Nummer 8 der Tabelle erhält folgende Fassung:

Genehmigungsgegenstand Richtlinie Nr. Fundstelle im Amtsblatt anzuwenden auf Fahrzeugklasse
M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4
8.
Einrichtungen für indirekte Sicht
2003/97/EG L 25 vom 29.1.2004 X X X X X X

In Teil I Nummer 8 wird der Ausdruck „Rückspiegel” durch „Einrichtungen für indirekte Sicht” ersetzt.

In Teil II Nummer 8 wird der Ausdruck „Rückspiegel” durch „Einrichtungen für indirekte Sicht” ersetzt.

4.
In Anhang XI Anlagen 1 und 2 wird jeweils in Nummer 8 der Ausdruck „Rückspiegel” durch „Einrichtungen für indirekte Sicht” ersetzt.

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