Artikel 4 RL 2003/97/EG
Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Anhang I erhält Nummer 9.9 folgende Fassung:
- 9.9.
- Einrichtungen für indirekte Sicht
9.9.1. Spiegel (für jeden einzelnen Spiegel gesondert anzugeben) …
- 9.9.1.1.
- Fabrikmarke: …
- 9.9.1.2.
- EG-Typgenehmigungszeichen: …
- 9.9.1.3.
- Variante: …
- 9.9.1.4.
- Zeichnung(en) zur Darstellung des Spiegels und der Anordnung des Spiegels im Verhältnis zum Fahrzeugaufbau: …
- 9.9.1.5.
- Genaue Angaben über die Befestigungsart, einschließlich des Teils des Fahrzeugaufbaus, an dem der Spiegel angebracht ist: …
- 9.9.1.6.
- Zusatzausstattung, die das Sichtfeld nach hinten beeinträchtigen kann: …
- 9.9.1.7.
- Kurze Beschreibung der elektronischen Bauteile (sofern vorhanden) der Verstell-einrichtung: …
9.9.2. Sonstige Einrichtungen für indirekte Sicht (mit Ausnahme von Spiegeln) …
9.9.2.1. Typ und Merkmale (z. B. vollständige Beschreibung der Einrichtung): …
- 9.9.2.1.1.
- Bei Kamera-Monitor-Einrichtungen: Erfassungsreichweite (mm), Kontrast, Leuchtdichteumfang, Störlichtunterdrückung, Anzeigeleistung (schwarzweiß, farbig), Bildwiederholfrequenz, Leuchtdichteumfang des Monitors: …
- 9.9.2.1.2.
- Hinreichend detaillierte Zeichnungen zur Darstellung der gesamten Einrichtung, einschließlich Anbauvorschriften; auf den Zeichnungen ist anzugeben, an welcher Stelle das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen angebracht wird: …
- 2.
-
In Anhang III erhält Nummer 9.9 folgende Fassung:
- 9.9.
- Einrichtungen für indirekte Sicht
9.9.1. Spiegel (für jeden einzelnen Spiegel gesondert anzugeben) …
- 9.9.1.1.
- Fabrikmarke: …
- 9.9.1.2.
- EG-Typgenehmigungszeichen: …
- 9.9.1.3.
- Variante: …
- 9.9.1.4.
- Zeichnung(en) zur Darstellung des Spiegels und der Anordnung des Spiegels in Bezug auf den Fahrzeugaufbau: …
- 9.9.1.5.
- Genaue Angaben über die Befestigungsart, einschließlich des Teils des Fahrzeugaufbaus, an dem der Spiegel angebracht ist: …
- 9.9.1.6.
- Zusatzausstattung, die das Sichtfeld nach hinten beeinträchtigen kann: …
- 9.9.1.7.
- Kurze Beschreibung der elektronischen Bauteile (sofern vorhanden) der Verstelleinrichtung: …
9.9.2. Sonstige Einrichtungen für indirekte Sicht (mit Ausnahme von Spiegeln) …
9.9.2.1. Typ und Merkmale (z. B. vollständige Beschreibung der Einrichtung): …
- 9.9.2.1.1.
- Bei Kamera-Monitor-Einrichtungen: Erfassungsreichweite (mm), Kontrast, Leuchtdichteumfang, Störlichtunterdrückung, Anzeigeleistung (schwarzweiß, farbig), Bildwiederholfrequenz, Leuchtdichteumfang des Monitors: …
- 9.9.2.1.2.
- Hinreichend detaillierte Zeichnungen zur Darstellung der gesamten Einrichtung, einschließlich Anbauvorschriften; auf den Zeichnungen ist anzugeben, an welcher Stelle das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen angebracht wird: …
- 3.
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Anhang IV wird wie folgt geändert:
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Teil I Nummer 8 der Tabelle erhält folgende Fassung:
Genehmigungsgegenstand Richtlinie Nr. Fundstelle im Amtsblatt anzuwenden auf Fahrzeugklasse M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4 … - 8.
- Einrichtungen für indirekte Sicht
2003/97/EG L 25 vom 29.1.2004 X X X X X X - —
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In Teil I Nummer 8 wird der Ausdruck „Rückspiegel” durch „Einrichtungen für indirekte Sicht” ersetzt.
- —
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In Teil II Nummer 8 wird der Ausdruck „Rückspiegel” durch „Einrichtungen für indirekte Sicht” ersetzt.
- 4.
- In Anhang XI Anlagen 1 und 2 wird jeweils in Nummer 8 der Ausdruck „Rückspiegel” durch „Einrichtungen für indirekte Sicht” ersetzt.
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