ANHANG II RL 2003/97/EG

BAUVORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN ZUR ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINE EINRICHTUNG FÜR INDIREKTE SICHT

A.
SPIEGEL

1.
Allgemeine Vorschriften

1.1. Jeder Spiegel muss einstellbar sein.

1.2. Der Rand der spiegelnden Fläche muss von einem Gehäuse (Halter o. ä.) umgeben sein, das an seinem Rand an allen Stellen und in allen Richtungen einen Abrundungsradius  „c” ≥ 2,5 mm aufweist. Ragt die spiegelnde Fläche über das Gehäuse hinaus, so muss der Abrundungsradius  „c” an dem das Gehäuse überragenden Teil mindestens 2,5 mm betragen, und die spiegelnde Fläche muss in das Gehäuse zurückweichen, wenn auf die am weitesten über das Gehäuse hinausragende Stelle eine Kraft von 50 N in waagerechter Richtung und annähernd parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs aufgebracht wird.

1.3. Ist der Spiegel auf einer ebenen Fläche angebracht, müssen alle seine Teile einschließlich derjenigen, die nach der Prüfung gemäß Nummer 4.2 am Fahrzeug verbleiben und die unter statischen Bedingungen bei jeder Einstellung des Spiegels von einer Kugel mit 165 mm Durchmesser im Fall von Innenspiegeln und mit 100 mm Durchmesser im Fall von Außenspiegeln berührt werden können, einen Abrundungsradius  „c” von mindestens 2,5 mm haben.
1.3.1.
Ränder von Befestigungslöchern und Vertiefungen mit einem Durchmesser oder einer größten Diagonalen von weniger als 12 mm müssen die Anforderungen von Nummer 1.3 für den Abrundungsradius nicht erfüllen, wenn ihre Kanten gebrochen sind.

1.4. Die Einrichtung zur Befestigung des Spiegels am Fahrzeug muss so beschaffen sein, dass ein Zylinder mit einem Radius von 70 mm, dessen Achse die Drehachse oder eine der Drehachsen ist, um die der Spiegel bei einem Aufprall in Aufprallrichtung klappt, zumindest teilweise durch die Befestigungsfläche der Einrichtung führt.

1.5. Bei Außenspiegeln gelten die Bestimmungen für die in Nummer 1.2 und 1.3 genannten Teile nicht, wenn sie aus Werkstoffen mit einer Härte ≤ 60 Shore A bestehen.

1.6. Bei Innenspiegeln gelten für Teile aus Werkstoffen mit einer Härte < 50 Shore A, die auf starren Halterungen montiert sind, die Anforderungen der Nummern 1.2 und 1.3 nur für diese Halterungen.

2.
Abmessungen

2.1.
Innenrückspiegel (Gruppe I)

Die Abmessungen der spiegelnden Fläche müssen so sein, dass ihr ein Rechteck einbeschrieben werden kann, dessen eine Seite 40 mm und dessen andere Seite „a”  mm lang ist. Der Wert von „a” errechnet sich nach der Formel

in der r der Krümmungsradius ist.

2.2.
Hauptaußenrückspiegel (Gruppen II und III)

2.2.1.
Die Abmessungen der spiegelnden Fläche müssen so sein, dass ihr Folgendes einbeschrieben werden kann:

ein Rechteck mit einer Höhe von 40 mm und einer Grundlinie mit der Länge „a”  mm;

eine Strecke parallel zur Höhe des Rechtecks mit der Länge „b”  mm.

2.2.2.
Die Mindestwerte von a und b sind aus nachstehender Tabelle ersichtlich:

Rückspiegelgruppe

a

[mm]

b

[mm]

II

200
III

70

2.3.
Weitwinkel-Außenspiegel (Gruppe IV)

Der Umriss der spiegelnden Fläche muss eine einfache geometrische Form haben, und ihre Abmessungen müssen — erforderlichenfalls in Verbindung mit einem Außenspiegel der Gruppe II — die Erfassung des in Anhang III Nummer 5.4 festgelegten Sichtfeldes ermöglichen.

2.4.
Nahbereichs- oder Anfahr-Außenspiegel (Gruppe V)

Der Umriss der spiegelnden Fläche muss eine einfache geometrische Form haben, und ihre Abmessungen müssen die Erfassung des in Anhang III Nummer 5.5 festgelegten Sichtfeldes ermöglichen.

2.5.
Frontspiegel (Gruppe VI)

Der Umriss der spiegelnden Fläche muss eine einfache geometrische Form haben, und ihre Abmessungen müssen die Erfassung des in Anhang III Nummer 5.6 festgelegten Sichtfeldes ermöglichen.

3.
Spiegelnde Fläche und Reflexionsgrad

3.1. Die spiegelnde Fläche eines Spiegels muss plan oder sphärisch konvex sein. Außenspiegel können mit einem zusätzlichen asphärischen Teil ausgestattet sein, sofern der Hauptspiegel das vorgeschriebene Sichtfeld vermittelt.

3.2.
Unterschiede zwischen den Krümmungsradien

3.2.1.
Der Unterschied zwischen ri oder r′i, und rp darf an keinem Bezugspunkt 0,15 r übersteigen.
3.2.2.
Der Unterschied zwischen den einzelnen Krümmungsradien (rp1, rp2, und rp3) und „r” darf 0,15 r nicht übersteigen.
3.2.3.
Beträgt „r” mindestens 3000 mm, erhöht sich der in Nummer 3.2.1 und 3.2.2 angegebene Wert von 0,15 r auf 0,25 r.

3.3.
Vorschriften für asphärische Teile von Spiegeln

3.3.1.
Asphärische Spiegel müssen eine solche Form und Größe haben, dass sie dem Fahrer verwertbare Informationen liefern. Das bedeutet in der Regel, dass sie an einer Stelle mindestens 30 mm breit sein müssen.
3.3.2.
Der Krümmungsradius ri des asphärischen Teils muss mindestens 150 mm betragen.

3.4. „r” darf bei sphärischen Spiegeln die nachstehenden Werte nicht unterschreiten:
3.4.1.
1200 mm bei Innenrückspiegeln der Gruppe I;
3.4.2.
1200 mm bei Hauptaußenrückspiegeln der Gruppen II und III;
3.4.3.
300 mm bei Weitwinkel-Außenspiegeln der Gruppe IV und Nahbereichs- oder Anfahr-Außenspiegeln der Gruppe V;
3.4.4.
200 mm bei Frontspiegeln der Gruppe VI.

3.5. Der normale Reflexionsgrad, gemessen nach dem in Anlage 1 beschriebenen Verfahren, muss mindestens 40 % betragen. Bei Spiegeln mit zwei Stellungen ( „Tag” und „Nacht” ) müssen in der „Tag” -Stellung die Farben der Verkehrszeichen erkennbar sein. Der normale Reflexionsgrad in der „Nacht” -Stellung darf nicht kleiner als 4 % sein.

3.6. Die spiegelnde Fläche muss die in Nummer 3.5 vorgeschriebenen Eigenschaften auch behalten, wenn sie bei normalem Einsatz längere Zeit schlechtem Wetter ausgesetzt wird.

4.
Prüfungen

4.1. Spiegel sind den in Nummer 4.2 beschriebenen Prüfungen zu unterziehen.

4.1.1. Die in Nummer 4.2 beschriebenen Prüfungen sind nicht erforderlich für Außenspiegel, bei denen sich bei Beladung des Fahrzeugs bis zur technisch zulässigen Gesamtmasse und unabhängig von der Spiegeleinstellung kein Teil weniger als 2 m über dem Boden befindet. Diese Ausnahme gilt auch, wenn sich Befestigungselemente der Spiegel (Halterungsplatten, Halterung, Kugelgelenk usw.) weniger als 2 m über dem Boden und innerhalb der Gesamtfahrzeugbreite befinden; diese wird in der senkrechten Querebene gemessen, die durch die untersten Befestigungselemente des Spiegels hindurchgeht oder durch andere weiter vorne befindliche Punkte, wenn damit eine größere Gesamtbreite ermittelt wird. In diesem Fall ist eine Beschreibung mitzuliefern, aus der hervorgeht, dass der Spiegel so anzubringen ist, dass die Lage seiner Befestigungselemente am Fahrzeug den obigen Bestimmungen entspricht. Wird diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen, so ist auf der Halterung das Zeichen

dauerhaft anzubringen, und in den Typgenehmigungsbogen ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.

4.2.
Schlagprüfung

Die Schlagprüfung ist nicht vorgeschrieben für Einrichtungen, die in den Fahrzeugaufbau integriert sind und deren Frontfläche um nicht mehr als 45° gegen die Längsmittelebene des Fahrzeugs geneigt ist, und für Einrichtungen, die um nicht mehr als 100 mm, gemessen nach den Bestimmungen der Richtlinie 74/483/EWG, über den Umriss des Fahrzeugaufbaus hinausragen.

4.2.1.
Beschreibung der Prüfeinrichtung

4.2.1.1. Die Prüfeinrichtung besteht aus einem Pendel, das um zwei waagerechte und rechtwinklig zueinander verlaufende Achsen schwingen kann, von denen die eine senkrecht zu der die Schwingebene des Pendels enthaltenden Ebene verläuft. Das Ende des Pendels trägt einen Hammer in Form einer starren Kugel mit 165 ± 1 mm Durchmesser, die mit einem 5 mm dicken Gummibelag mit der Shore-Härte A 50 versehen ist. Eine Messeinrichtung ermöglicht die Messung des größten Winkelausschlags des Pendelarms in der Schwingebene. Eine fest am Pendelgestell befestigte Halterung dient zur Anbringung der Prüfmuster entsprechend den Bestimmungen von Nummer 4.2.2.6.
4.2.1.2. Das Schlagzentrum des Pendels liegt in der Mitte der Kugel, die den Hammer bildet. Sein Abstand  „l” von der Drehachse des Pendels in der Schwingebene beträgt 1 m ± 5 mm. Die reduzierte Masse des Pendels beträgt mo = 6,8 ± 0,05 kg. Die Masse mo steht in folgender Beziehung zur Gesamtmasse des Pendels und zur Entfernung  „d” zwischen dem Schwerpunkt des Pendels und seiner Drehachse:

4.2.2.
Beschreibung der Prüfung

4.2.2.1. Der Spiegel ist in der vom Hersteller des Geräts oder gegebenenfalls vom Fahrzeughersteller empfohlenen Art und Weise auf der Halterung zu befestigen.
4.2.2.2.
Positionierung des Spiegels für die Prüfung
4.2.2.2.1.
Der Spiegel ist so am Pendelschlaggestell anzubringen, dass die Achsen, die bei Montage des Spiegels am Fahrzeug nach den Anweisungen des Antragstellers waagerecht und senkrecht verlaufen, in einer möglichst entsprechenden Lage sind.
4.2.2.2.2.
Ist der Spiegel gegenüber der Anbaufläche verstellbar, so ist als Prüfstellung in dem vom Antragsteller vorgesehenen Einstellbereich die Stellung zu wählen, in der der Spiegel voraussichtlich am wenigsten vor dem Pendel ausweicht.
4.2.2.2.3.
Ist der Abstand des Spiegels von der Anbaufläche verstellbar, so ist der kürzeste Abstand zwischen Gehäuse und Anbaufläche zu wählen.
4.2.2.2.4.
Ist die spiegelnde Fläche innerhalb des Gehäuses verstellbar, so ist die Stellung so zu wählen, dass ihre vom Fahrzeug am weitesten entfernte obere Ecke gegenüber dem Gehäuse am weitesten hervorsteht.
4.2.2.3. Ausgenommen bei Prüfung 2 für Innenspiegel (siehe Nummer 4.2.2.6.1) müssen die horizontale und die vertikale Längsebene, die durch den Mittelpunkt des Hammers verlaufen, bei senkrechter Stellung des Pendels durch den in Anhang I Nummer 1.1.1.10 definierten Mittelpunkt der spiegelnden Fläche hindurchgehen. Die Längsrichtung der Pendelschwingung muss parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufen.
4.2.2.4. Wird bei den in Nummer 4.2.2.1 und 4.2.2.2 festgelegten Einstellungsbedingungen das Zurückschwingen des Hammers durch Teile des Spiegels behindert, so wird der Aufschlagpunkt rechtwinklig zu der betreffenden Drehachse verschoben. Die Verschiebung darf nur so groß sein, wie es für die Durchführung der Prüfung unbedingt erforderlich ist. Sie ist so zu begrenzen, dass

entweder die den Hammer bildende Kugel den in Nummer 1.4 beschriebenen Zylinder mindestens berührt

oder der Berührungspunkt des Hammers mindestens 10 mm vom Rand der spiegelnden Fläche entfernt ist.

4.2.2.5. Bei der Prüfung fällt der Hammer aus einer Höhe, die einem Winkel des Pendels von 60° zur Senkrechten entspricht, so dass sich das Pendel im Augenblick des Aufpralls auf den Spiegel in senkrechter Stellung befindet.
4.2.2.6. Die Schlagprüfung von Spiegeln wird unter den nachstehenden Bedingungen durchgeführt:

5.
Ergebnisse der Prüfungen

5.1. Bei den in Nummer 4.2 festgelegten Prüfungen muss das Pendel nach dem Aufschlag so weit zurück schwingen, dass die Projektion der Stellung des Pendelarms in der Schwingebene mit der Senkrechten einen Winkel von mindestens 20° bildet. Der Winkel ist mit einer Genauigkeit von ± 1° zu messen.
5.1.1.
Diese Vorschrift gilt nicht für Spiegel, die auf die Windschutzscheibe aufgeklebt werden; für sie gelten nach der Prüfung die Bestimmungen von Nummer 5.2.
5.1.2.
Der vorgeschriebene Winkel des zurück schwingenden Pendels gegen die Senkrechte vermindert sich von 20° auf 10° für alle Rückspiegel der Gruppen II und IV sowie für Rückspiegel der Gruppe III, die mit solchen der Gruppe IV an einer gemeinsamen Halterung befestigt sind.

5.2. Bei Spiegeln, die auf die Windschutzscheibe geklebt werden, darf bei der Prüfung nach Nummer 4.2 im Fall eines Bruchs der Spiegelhalterung der verbleibende Teil die Grundplatte um höchstens 10 mm überragen, und die nach der Prüfung verbleibenden Teile müssen den Bestimmungen von Nummer 1.3 entsprechen.

5.3. Bei den Prüfungen nach Nummer 4.2 darf die spiegelnde Fläche nicht brechen. Ein Bruch der spiegelnden Fläche ist jedoch zulässig, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
5.3.1.
Die Bruchstücke bleiben am Gehäuse oder an einer mit dem Gehäuse fest verbundenen Fläche haften; eine teilweise Ablösung ist jedoch zulässig, solange sie 2,5 mm beiderseits eines Sprunges nicht überschreitet. Am Aufschlagpunkt von der Glasoberfläche losgelöste kleine Splitter sind zulässig.
5.3.2.
Die spiegelnde Fläche besteht aus Sicherheitsglas.

B.
SONSTIGE EINRICHTUNGEN FÜR INDIREKTE SICHT (MIT AUSNAHME VON SPIEGELN)

1.
Allgemeine Vorschriften

1.1.
Muss eine Einrichtung für indirekte Sicht vom Benutzer eingestellt werden, so muss das ohne Werkzeug möglich sein.
1.2.
Kann eine Einrichtung das gesamte vorgeschriebene Sichtfeld nur durch einen Abtastvorgang erfassen, darf der gesamte Zyklus von Abtasten, Wiedergabe und Rückkehr in die Ausgangsposition nicht mehr als 2 Sekunden dauern.

2.
Kamera-Monitor-Einrichtungen für indirekte Sicht

2.1.
Allgemeine Vorschriften

2.1.1.
Ist die Kamera-Monitor-Einrichtung auf einer ebenen Fläche angebracht, müssen alle ihre Teile, die unter statischen Bedingungen bei jeder Einstellung der Einrichtung von einer Kugel mit 165 mm Durchmesser im Fall des Monitors und mit 100 mm Durchmesser im Fall der Kamera berührt werden können, einen Abrundungsradius  „c” von mindestens 2,5 mm haben.
2.1.2.
Ränder von Befestigungslöchern und Vertiefungen mit einem Durchmesser oder einer größten Diagonalen von weniger als 12 mm müssen die Anforderungen von Nummer 2.1.1 für den Abrundungsradius nicht erfüllen, wenn ihre Kanten gebrochen sind.
2.1.3.
Bei Kameras und Monitoren aus Werkstoffen mit einer Härte von weniger als 60 Shore A, die auf starren Halterungen montiert sind, gelten die Anforderungen von Nummer 2.1.1 nur für diese Halterungen.

2.2.
Funktionale Anforderungen

2.2.1.
Die Kamera sollte bei Sonnentiefstand gut funktionieren. Die Kamera muss bei Sonnentiefstand außerhalb des Bildteils, in dem die Lichtquelle abgebildet wird, einen Leuchtdichtekontrast von mindestens 1:3 gewährleisten (Bedingungen nach EN 12368: 8.4). Die Lichtquelle muss die Kamera mit einer Beleuchtungsstärke von 40000 lx beleuchten. Der Winkel zwischen der Senkrechten der Sensorebene und der Verbindungslinie zwischen dem Mittelpunkt des Sensors und der Lichtquelle muss 10° betragen.
2.2.2.
Der Monitor muss unter unterschiedlichen Beleuchtungsbedingungen den im internationalen Normentwurf ISO/DIS 15008 [2] festgelegten Mindestkontrast wiedergeben.
2.2.3.
Die mittlere Leuchtdichte des Monitors muss manuell oder automatisch an die Umgebungsbedingungen angepasst werden können.
2.2.4.
Die Messungen des Leuchtdichtekontrasts sind nach ISO/DIS 15008 vorzunehmen.

3.
Sonstige Einrichtungen für indirekte Sicht

Die Einrichtung muss nachweislich folgende Anforderungen erfüllen:
3.1.
Die Einrichtung muss den sichtbaren Spektralbereich erfassen und unter allen Bedingungen ein Bild ohne vorherige Interpretation (Umsetzung in den sichtbaren Spektralbereich) wiedergeben.
3.2.
Die Funktionseigenschaften der Einrichtung müssen unter allen vorgesehenen Einsatzbedingungen uneingeschränkt gewährleistet sein. Je nach der verwendeten Aufnahme- und Wiedergabetechnik gelten die Bestimmungen von Nummer 2.2 ganz oder teilweise. Wo ihre Anwendung nicht möglich ist, kann analog zu Nummer 2.2 durch Ermittlung der Systemempfindlichkeit nachgewiesen werden, dass die Einrichtung mindestens ebenso leistungsfähig ist, wie es für Spiegeleinrichtungen und Kamera-Monitor-Einrichtungen für indirekte Sicht gefordert wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.