Anlage 5 RL 2003/97/EG

EG-Typgenehmigungszeichen

1.
ALLGEMEINES

1.1.
Das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen besteht aus einem Rechteck, in dem der Kleinbuchstabe  „e” , gefolgt von der Kennzahl des Landes, das die Typgenehmigung erteilt hat, angebracht ist: 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien,7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien,20 für Polen, 21 für Portugal, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 29 für Estland, 32 für Lettland, 34 für Bulgarien, 36 für Litauen, 49 für Zypern, 50 für Malta. In der Nähe des Rechtecks ist ferner die EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer anzubringen. Diese Nummer entspricht der für den betreffenden Typ vergebenen Bauteil-Typgenehmigungsnummer laut Typgenehmigungsbogen, (siehe Anlage 3); ihr vorangestellt sind zwei Zahlen, die der laufenden Nummer der letzten Änderung dieser Richtlinie entsprechen, die zum Zeitpunkt der Typgenehmigung in Kraft war. Die laufende Nummer der Änderung und die Typgenehmigungsnummer werden durch ein Sternchen getrennt. Die laufende Nummer der vorliegenden Richtlinie ist 03.
1.2.
Das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen wird ergänzt durch das zusätzliche Zeichen I, II, III, IV, V oder VI, das die Spiegelgruppe bezeichnet, oder durch das Zeichen S, wenn es sich um eine sonstige Einrichtung für indirekte Sicht handelt. Das zusätzliche Zeichen ist an geeigneter Stelle in der Nähe des den Buchstaben  „e” einfassenden Rechtecks anzubringen.
1.3.
Das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen und das zusätzliche Zeichen sind gut leserlich und dauerhaft auf einem nicht entfernbaren Teil des Spiegels oder der sonstigen Einrichtung für indirekte Sicht so anzubringen, dass sie auch erkennbar sind, wenn der Spiegel oder die sonstige Einrichtung für indirekte Sicht am Fahrzeug angebaut ist.

2.
BEISPIELE FÜR DAS EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

2.1. Nachstehend sind fünf Beispiele für EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen mit zusätzlichem Zeichen angeführt.

Beispiele für EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen mit zusätzlichem Zeichen

Beispiel 1

Der Spiegel mit dem obigen EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen gehört der Gruppe I (Innenrückspiegel) an und wurde in Frankreich (e2) unter der Nummer 03*3500 genehmigt.

Beispiel 2

Der Spiegel mit dem obigen EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen gehört der Gruppe II (Außenrückspiegel) an und wurde in den Niederlanden (e4) unter der Nummer 03*1870 genehmigt.

Beispiel 3

Der Spiegel mit dem obigen EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen gehört der Gruppe V (Nahbereichs- oder Anfahrspiegel) an und wurde in Griechenland (e23) unter der Nummer 03*3901 genehmigt.

Beispiel 4

Der Spiegel mit dem obigen EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen gehört der Gruppe IV (Weitwinkel-Außenrückspiegel) an und wurde in Italien (e3) unter der Nummer 03*1248 genehmigt.

Beispiel 5

Erklärung:

    Das Bauteil mit dem obigen EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist eine sonstige Einrichtung für indirekte Sicht (kein Spiegel) (S) und wurde in den Niederlanden (e4) unter der Nummer 03*3002 genehmigt.

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