Anlage 4 RL 2003/97/EG

Muster des EG-Typgenehmigungsbogens für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Anbaus von Einrichtungen für indirekte Sicht

(Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern) Name der Behörde EG-Typgenehmigung Nr.: … Erweiterung(1)

1. Fabrik- oder Handelsmarke des Fahrzeugs: … …

2. Fahrzeugtyp: …

3. Fahrzeugklasse (M1, M2, M3, N1, N2 ≤ 7,5 t, N2> 7,5 t, N3)(2)
3.1.
Bei Fahrzeugen der Klasse N3: LKW/Sattelzugmaschine(2)

4. Name und Anschrift des Herstellers: … …

5. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten: … …

6. Fabrik- oder Handelsmarke des Spiegels oder der zusätzlichen Einrichtung für indirekte Sicht und Nummer der EG-Bauteil-Typgenehmigung: … …

7. Gruppe(n) des Spiegels oder der Einrichtung für indirekte Sicht (I, II, III, IV, V, VI, S)(2)

8. Erweiterung der EG-Typgenehmigung für das Fahrzeug auf folgenden Typ einer Einrichtung für indirekte Sicht: … … …

9. Daten über den R-Punkt des Fahrersitzplatzes: … …

10. Höchst- und Mindestbreite der Aufbauten, für die der Spiegel oder die Einrichtung für indirekte Sicht zugelassen ist (nur im Fall der in Anhang III Nummer 3.3 vorgesehenen Prüfung des Fahrgestells mit Fahrerhaus): … … …

11. Das Fahrzeug wurde zur EG-Typgenehmigungsprüfung vorgeführt am: …

12. Mit der Konformitätsprüfung für die EG-Typgenehmigung beauftragter Technischer Dienst: … …

13. Datum des von diesem Dienst ausgestellten Prüfberichts: …

14. Nummer des von diesem Dienst ausgestellten Prüfberichts: …

15. Die EG-Typgenehmigung hinsichtlich des Anbaus von Einrichtungen für indirekte Sicht wird erteilt/verweigert(2)

16. Die Erweiterung der EG-Typgenehmigung hinsichtlich des Anbaus von Einrichtungen für indirekte Sicht wird erteilt/verweigert(2)

17. Ort: …

18. Datum: …

19. Unterschrift: …

20. Folgende Unterlagen, die die obige Typgenehmigungsnummer tragen, sind diesem Bogen beigefügt:

Zeichnungen, aus denen die Befestigung der Einrichtungen für indirekte Sicht ersichtlich ist;

Zeichnungen und Pläne, aus denen die Anbaustellung der Einrichtungen für indirekte Sicht ersichtlich ist und in denen die Eigenschaften der Stelle des Aufbaus angegeben sind, an der sie montiert werden;

Gesamtansichten des Fahrzeugs von vorn und von hinten sowie des Fahrzeuginnenraums, die zeigen, wo die Einrichtungen für indirekte Sicht angebracht sind.

Diese Unterlagen sind den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf Verlangen zu übermitteln.

Fußnote(n):

(1)

Gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um eine erste, zweite usw. Erweiterung der ursprünglichen EG-Typgenehmigung handelt.

(2)

Nichtzutreffendes streichen.

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