Anlage 3 RL 2003/97/EG

Beschreibungsbogen Nr. … zur EG-Fahrzeug-Typgenehmigung

Die nachstehenden Angaben sind, soweit einschlägig, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Zeichnungen sind in angemessenem Maßstab und mit hinreichenden Einzelheiten im Format A4 oder auf das Format A4 gefaltet einzureichen. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten erkennen lassen.

0.
ALLGEMEINES

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2. Typ: …
0.2.1.
Handelsname (sofern vorhanden): …

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden: …
0.3.1.
Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

0.4. Fahrzeugklasse(1): …

0.5. Name und Anschrift des Herstellers: …

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

1.
ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …

1.7. Führerhaus (Frontlenker oder Haubenfahrzeug)(2): …

1.8. Linkslenker/Rechtslenker(2)
1.8.1.
Das Fahrzeug ist für Rechtsverkehr/Linksverkehr ausgerüstet(2)

2.4. Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles): …

2.4.1. Für Fahrgestell ohne Aufbau: …

2.4.1.2. Breite (k): …
2.4.1.2.1.
Höchstzulässige Breite: …
2.4.1.2.2.
Mindestzulässige Breite: …

2.4.2. Für Fahrgestell mit Aufbau: …
2.4.2.2.
Breite (k): …

9.
AUFBAU

9.9. Einrichtungen für indirekte Sicht …

9.9.1. Spiegel …
9.9.1.4.
Zeichnung(en), aus denen die Anordnung des Spiegels in Bezug auf den Fahrzeugaufbau hervorgeht: …
9.9.1.5.
Genaue Angaben über die Befestigungsart, einschließlich des Teils des Fahrzeugaufbaus, an dem der Spiegel angebracht ist: …
9.9.1.6.
Zusatzausstattung, die das Sichtfeld nach hinten beeinträchtigen kann: …
9.9.1.7.
Kurze Beschreibung der elektronischen Bauteile (sofern vorhanden) der Verstelleinrichtung: …

9.9.2. Sonstige Einrichtungen für indirekte Sicht (mit Ausnahme von Spiegeln): …
9.9.2.1.2.
Hinreichend detaillierte Zeichnungen mit Anbauvorschriften: …

Fußnote(n):

(1)

Gemäß Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG.

(2)

Nichtzutreffendes streichen.

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