Präambel RL 2003/97/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 71/127/EWG des Rates vom 1. März 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen(4) wurde als eine der Einzelrichtlinien im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens erlassen, das mit der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(5) eingeführt wurde. Deshalb gelten die Bestimmungen der Richtlinie 70/156/EWG, die Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten von Fahrzeugen betreffen, auch im Rahmen der Richtlinie 71/127/EWG.
(2)
Die bestehenden Vorschriften für das Sichtfeld neben, vor und hinter dem Fahrzeug haben sich insbesondere bei Fahrzeugen der Klassen N2, N3, M2 und M3 als unzureichend erwiesen. Es ist deshalb notwendig, ein größeres Sichtfeld vorzuschreiben.
(3)
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen und beim heutigen Stand der Technik ist es nunmehr möglich, einige Anforderungen der Richtlinie 71/127/EWG im Interesse einer höheren Verkehrssicherheit zu verschärfen und neben Spiegeln alternative technische Lösungen zuzulassen.
(4)
In Anbetracht von Art und Zahl der an den geltenden Bestimmungen vorzunehmenden Änderungen erscheint es angebracht, die Richtlinie 71/127/EWG des Rates aufzuheben und durch diese Richtlinie zu ersetzen. Da die Typgenehmigung und die Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion in der Richtlinie 70/156/EWG geregelt sind, müssen die entsprechenden Bestimmungen in dieser Richtlinie nicht wiederholt werden.
(5)
Die Anhänge der Richtlinie 70/156/EWG sollten entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 126 E vom 28.5.2002, S. 225.

(2)

ABl. C 149 vom 21.6.2002, S. 5.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. April 2002 (ABl. C 127 E vom 29.5.2003, S. 25), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. April 2003 (ABl. C 214 E vom 9.9.2003, S. 7), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 1. Juli 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2003.

(4)

ABl. L 68 vom 22.3.1971, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(5)

ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

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