Artikel 1 RL 2003/97/EG

Zweck dieser Richtlinie ist es, die Vorschriften über die EG-Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen anzugleichen.

Diese Vorschriften sind in den Anhängen dieser Richtlinie enthalten.

Als „Fahrzeug” im Sinne dieser Richtlinie gilt jedes Kraftfahrzeug, das einer der Definitionen in Anhang II Teil A der Richtlinie 70/156/EWG entspricht.

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