Artikel 2 RL 2003/97/EG
(1) Ab dem 26. Januar 2005 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf Einrichtungen für indirekte Sicht beziehen,
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weder die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug oder eine Einrichtung für indirekte Sicht ablehnen,
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noch den Verkauf, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Einrichtungen für indirekte Sicht verbieten,
wenn diese Fahrzeuge oder Einrichtungen für indirekte Sicht die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
(2) Ab dem 26. Januar 2006 lehnen die Mitgliedstaaten die Erteilung einer EG-Typgenehmigung für einen neuen Fahrzeugtyp aus Gründen ab, die sich auf die Einrichtungen für indirekte Sicht beziehen, oder für neue Typen von Einrichtungen für indirekte Sicht, wenn die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt sind.
Hinsichtlich der Anforderungen an Frontspiegel der Gruppe VI als Bauteil und deren Anbau an Fahrzeugen wird dieser Termin jedoch um zwölf Monate verschoben.
(3) Ab dem 26. Januar 2006 lehnen die Mitgliedstaaten die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen neuen Fahrzeugtyp aus Gründen ab, die sich auf die Einrichtung für indirekte Sicht beziehen, wenn die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt sind.
Hinsichtlich der Anforderungen an Frontspiegel der Gruppe VI als Bauteil und deren Anbau an Fahrzeugen wird dieser Termin jedoch um zwölf Monate verschoben.
(4) Ab dem 26. Januar 2010 — im Fall von Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 — bzw. ab dem 26. Januar 2007 — im Falle aller Fahrzeuge anderer Klassen —
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betrachten die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Einrichtung für indirekte Sicht beziehen, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 70/156/EWG ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen zu Neufahrzeugen als nicht mehr gültig für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie,
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untersagen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Einrichtung für indirekte Sicht beziehen, den Verkauf, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen,
wenn die Fahrzeuge die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen.
(5) Ab dem 26. Januar 2010 — im Fall von Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 — bzw. ab dem 26. Januar 2007 — im Fall aller Fahrzeuge anderer Klassen — gelten die Anforderungen dieser Richtlinie, die die Einrichtungen für indirekte Sicht als Bauteile betreffen, für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG.
(6) Ungeachtet der Absätze 2 und 5 erteilen die Mitgliedstaaten weiterhin die EG-Typgenehmigung für als Ersatzteile bestimmte Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die für Fahrzeugtypen bestimmt sind, die vor dem 26. Januar 2007 gemäß der Richtlinie 71/127/EWG typgenehmigt wurden, gestatten den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten und nehmen gegebenenfalls nachfolgende Erweiterungen der Genehmigungen vor.
(7) Ungeachtet des Absatzes 3 können die Mitgliedstaaten weiterhin die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für neue Typen von Gelenkfahrzeugen der Klassen M2 und M3, Kategorie I, gemäß der Definition in Anhang I Nummer 2.1.1.1 der Richtlinie 2001/85/EG(1) erteilen, die aus mindestens drei gelenkig verbundenen starren Teilfahrzeugen bestehen und die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie nicht erfüllen, sofern die Anforderungen für das Sichtfeld des Fahrers gemäß Anhang III Nummer 5 der vorliegenden Richtlinie eingehalten werden.
(8) Die Bestimmungen dieser Richtlinie tragen auch dazu bei, ein hohes Schutzniveau im Kontext der internationalen Harmonisierung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich sicherzustellen. Baldmöglichst nach Annahme dieser Richtlinie unterbreitet die Kommission daher der UN-Wirtschaftskommission für Europa einen Vorschlag im Hinblick auf die Angleichung der Bestimmungen der UN/ECE-Regelung 46 an die Bestimmungen dieser Richtlinie.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1).
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