Artikel 1 RL 2003/99/EG

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie soll sicherstellen, dass Zoonosen, Zoonoseerreger und diesbezügliche Antibiotikaresistenzen ordnungsgemäß überwacht und lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche in epidemiologischer Hinsicht gebührend untersucht werden, um die Erfassung der zur Bewertung der diesbezüglichen Entwicklungstendenzen und Quellen erforderlichen Informationen in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

(2) Diese Richtlinie regelt

a)
die Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern,
b)
die Überwachung diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen,
c)
die epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche und
d)
den Austausch von Informationen über Zoonosen und Zoonoseerreger.

(3) Diese Richtlinie gilt unbeschadet spezifischerer Vorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Tiergesundheit, Tierernährung, Lebensmittelhygiene, übertragbare Krankheiten des Menschen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Gentechnologie sowie transmissible spongiforme Enzephalopathien.

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