Artikel 13 RL 2003/99/EG
Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
Die Kommission hört die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in jeder in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Angelegenheit an, die erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben könnte, insbesondere bevor sie Änderungen an den Anhängen I oder II vorschlägt oder ein koordiniertes Überwachungsprogramm gemäß Artikel 5 aufstellt.
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