Artikel 1 RL 2004/101/EG

Änderung der Richtlinie 2003/87/EG

Die Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert:

1.
Dem Artikel 3 werden folgende Buchstaben angefügt:

k)
„Anlage-I-Vertragspartei” : eine gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Kyoto-Protokolls in Anlage I des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) aufgeführte Vertragspartei, die das Kyoto-Protokoll ratifiziert hat;
l)
„Projektmaßnahme” : eine Projektmaßnahme, die von einer oder mehreren Anlage-I-Vertragspartei(en) gemäß Artikel 6 bzw. Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen gebilligt wurde;
m)
„Emissionsreduktionseinheit” oder „ERU” : eine nach Artikel 6 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen ausgestellte Einheit;
n)
„zertifizierte Emissionsreduktion” oder „CER” : eine nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls getroffenen Entscheidungen ausgestellte Einheit.

2.
Folgende Artikel werden nach Artikel 11 eingefügt:

Artikel 11a Nutzung von CER und ERU aus Projektmaßnahmen im Gemeinschaftssystem

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 können die Mitgliedstaaten den Betreibern die Nutzung von CER und ERU aus Projektmaßnahmen im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den jeweiligen in Artikel 11 Absatz 2 genannten Zeitraum bis zu einem Prozentanteil der Zuteilung von Zertifikaten für die einzelnen Anlagen, der von den einzelnen Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Zuteilungsplan für den betreffenden Zeitraum festzulegen ist, genehmigen. Hierbei wird von dem Mitgliedstaat ein sofort wieder abzugebendes Zertifikat vergeben, im Austausch gegen eine CER oder ERU, die auf diesen Betreiber in dem nationalen Verzeichnis seines Mitgliedstaates eingetragen ist.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 können die Mitgliedstaaten während des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitraums den Betreibern die Nutzung von CER aus Projektmaßnahmen im Rahmen des Gemeinschaftssystems genehmigen. Hierbei wird von dem Mitgliedstaat ein sofort wieder abzugebendes Zertifikat im Austausch gegen eine CER vergeben. Die Mitgliedstaaten löschen CER, die während des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitraums von den Betreibern genutzt worden sind.

(3) Alle CER und ERU, die aufgrund des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls und der in diesem Rahmen im Folgenden gefassten Beschlüsse ausgestellt worden sind und genutzt werden dürfen, können im Gemeinschaftssystem genutzt werden:

a)
Abweichend hiervon gilt, in Anerkennung der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll und den in diesem Rahmen gefassten Beschlüssen darauf verzichten müssen, CER und ERU, die aus Nuklearanlagen stammen, zu nutzen, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls und der Entscheidung 2002/358/EG nachzukommen, dass die Betreiber darauf verzichten müssen, aus solchen Anlagen stammende CER und ERU im Rahmen des Gemeinschaftssystems während des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitraums und des ersten Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 11 Absatz 2 zu nutzen

und

b)
ausgenommen sind auch Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft.
Artikel 11b Projektmaßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten haben alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Referenzszenarien für Projektmaßnahmen im Sinne der Definition der im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüsse, die in Ländern durchgeführt werden sollen, die mit der EU einen Beitrittsvertrag unterzeichnet haben, dem gemeinschaftlichen Besitzstand voll und ganz entsprechen, einschließlich den in diesem Beitrittsvertrag festgehaltenen befristeten Ausnahmen.

(2) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 müssen die Mitgliedstaaten, in denen Projektmaßnahmen durchgeführt werden, gewährleisten, dass für die Reduzierung oder Begrenzung von Treibhausgasemissionen aus Anlagen, die unter diese Richtlinie fallen, keine ERU oder CER zugeteilt werden.

(3) Bis zum 31. Dezember 2012 können ERU und CER im Fall von Projektmaßnahmen im Rahmen von JI und CDM, die die Emissionen einer unter diese Richtlinie fallenden Anlage unmittelbar verringern oder begrenzen, nur dann ausgestellt werden, wenn von dem Betreiber der Anlage Zertifikate in gleicher Anzahl gelöscht werden.

(4) Bis zum 31. Dezember 2012 können ERU und CER im Fall von Projektmaßnahmen im Rahmen von JI und CDM, die die Emissionen einer unter diese Richtlinie fallenden Anlage indirekt verringern oder begrenzen, nur dann ausgestellt werden, wenn Zertifikate in gleicher Anzahl aus dem nationalen Register des Mitgliedstaats gelöscht werden, aus dem die ERU bzw. CER kommen.

(5) Ein Mitgliedstaat, der privaten oder öffentlichen Stellen die Teilnahme an Projektmaßnahmen genehmigt, bleibt für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll verantwortlich und sorgt dafür, dass die Teilnahme in Übereinstimmung mit den aufgrund des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls verabschiedeten einschlägigen Leitlinien, Modalitäten und Verfahren erfolgt.

(6) Im Fall von Projektmaßnahmen zur Erzeugung von Elektrizität aus Wasserkraft mit einer Erzeugungskapazität von über 20 MW gewährleisten die Mitgliedstaaten bei der Genehmigung solcher Projektmaßnahmen, dass die einschlägigen internationalen Kriterien und Leitlinien, einschließlich der des Abschlussberichts 2000 „Staudämme und Entwicklung: ein neuer Rahmen zur Entscheidungsfindung” der Weltkommission für Staudämme, während der Entwicklung dieser Projektmaßnahmen eingehalten werden.

(7) Bestimmungen zur Umsetzung der Absätze 3 und 4, besonders soweit es um die Vermeidung einer doppelten Erfassung geht, und zur Umsetzung von Absatz 5, in Fällen, in denen das Gastgeberland alle Teilnehmervoraussetzungen für JI-Projektmaßnahmen erfüllt, sind gemäß Artikel 23 Absatz 2 zu verabschieden.

3.
Artikel 17 erhält folgende Fassung:

Artikel 17 Zugang zu Informationen

Entscheidungen über die Zuteilung von Zertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen ein Mitgliedstaat teilnimmt oder an denen sich private oder öffentliche Stellen mit Genehmigung des Mitgliedstaats beteiligen, und die in der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen vorgeschriebenen Emissionsberichte, die von der zuständigen Stelle bereitgehalten werden, sind in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/4/EG der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

4.
In Artikel 18 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten müssen insbesondere die Koordinierung zwischen der von ihnen benannten Anlaufstelle für die Genehmigung der Projektmaßnahmen, die nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Kyoto-Protokolls vorgeschlagen werden, und ihrer für die Umsetzung von Artikel 12 des Kyoto-Protokolls benannten zuständigen Stelle gewährleisten, die jeweils gemäß den im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen bestimmt werden.”

5.
In Artikel 19 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Verordnung wird auch Bestimmungen zur Nutzung und Identifizierung von CER und ERU zur Nutzung im Rahmen des Gemeinschaftssystems sowie zur Überwachung des Umfangs dieser Nutzung enthalten.”

6.
Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Besonders berücksichtigt werden in diesem Bericht die Regelungen für die Zuteilung der Zertifikate, die Nutzung von ERU und CER im Rahmen des Gemeinschaftssystems, die Führung der Register, die Anwendung der Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung, die Prüfung sowie Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Richtlinie und der steuerlichen Behandlung der Zertifikate, falls zutreffend.”

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Kommission trifft Vorkehrungen für einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über Entwicklungen in Bezug auf die Zuteilung, die Nutzung von ERU und CER im Rahmen des Gemeinschaftssystems, die Führung der Register, die Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie.

7.
Folgender Artikel wird nach Artikel 21 eingefügt:

Artikel 21a Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten

Gemäß dem UNFCCC, dem Kyoto-Protokoll und den zu ihrer Umsetzung getroffenen Entscheidungen bemühen sich die Kommission und die Mitgliedstaaten darum, den Aufbau von Kapazitäten in Entwicklungs- und in Transformationsländern auf eine Art und Weise zu unterstützen, die es ihnen ermöglicht, JI und CDM in vollem Umfang so zu nutzen, dass sie ihre Strategien für eine nachhaltige Entwicklung ergänzen und die Beteiligung von Einrichtungen bei der Entwicklung und Durchführung von JI- und CDM-Projektmaßnahmen erleichtert wird.

8.
Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
die Nutzung von Gutschriften aus Projektmaßnahmen einschließlich der Notwendigkeit zur Harmonisierung der zulässigen Nutzungen von ERU und CER im Gemeinschaftssystem;

b)
dem Absatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt:

l)
die Auswirkung der projektbezogenen Mechanismen auf die Gastgeberländer, insbesondere auf ihre Entwicklungsziele, die Feststellung, ob JI- und CDM-Projektmaßnahmen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft mit einer Erzeugungskapazität von über 500 MW gebilligt wurden, die negative ökologische oder soziale Auswirkungen haben, und die künftige Nutzung von CER und ERU, die sich aus solchen Projektmaßnahmen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft im Rahmen des Gemeinschaftssystems ergeben;
m)
die Unterstützung für Anstrengungen zum Kapazitätsaufbau in Entwicklungs- und Transformationsländern;
n)
die Modalitäten und Verfahren für die Genehmigung innerstaatlicher Projektmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten und für die Ausstellung von Zertifikaten aufgrund von Verringerungen und Begrenzungen der Emissionen infolge solcher Maßnahmen ab 2008;
o)
technische Bestimmungen, die sich auf die befristete Geltung von Gutschriften und die Begrenzung der Nutzungsmöglichkeit bei Projektmaßnahmen der Bereiche Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft auf 1 %, wie in dem Beschluss 17/CP.7 vorgesehen, beziehen, sowie Vorschriften infolge der Bewertung potenzieller Risiken des Einsatzes genetisch veränderter Organismen und potenziell invasiver fremder Arten bei Projektmaßnahmen der Bereiche Aufforstung und Wiederaufforstung, damit die Betreiber CER und ERU, welche sich aus Projektmaßnahmen der Bereiche Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft ergeben, entsprechend den aufgrund des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls verabschiedeten Beschlüssen ab 2008 im Rahmen des Gemeinschaftssystems nutzen können.

c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Vor Beginn jedes der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Zeiträume veröffentlicht jeder Mitgliedstaat in seinem nationalen Zuteilungsplan den Umfang seiner beabsichtigten Nutzung von ERU und CER und den Prozentanteil der Zuteilung für jede einzelne Anlage, bis zu dem die Betreiber ERU und CER im Rahmen des Gemeinschaftssystems während dieses Zeitraums nutzen dürfen. Der Gesamtumfang der genutzten ERU und CER steht in Einklang mit den diesbezüglichen Verpflichtungen zur Nutzung der Mechanismen als ergänzende Maßnahmen zu innerstaatlichen Maßnahmen im Rahmen des Kyoto-Protokolls und des UNFCCC und der auf ihrer Grundlage gefassten Beschlüsse.

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls(*) in Abständen von zwei Jahren entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Kyoto-Protokolls und der auf seiner Grundlage gefassten Beschlüsse Bericht darüber, inwieweit innerstaatliche Maßnahmen tatsächlich ein wesentliches Element der auf nationaler Ebene unternommenen Anstrengungen sind, zu dem Umfang, in dem durch die Verwendung der Projektmechanismen die innerstaatlichen Maßnahmen tatsächlich ergänzt werden, und über das Verhältnis zwischen diesen. Die Kommission erstattet gemäß Artikel 5 der genannten Entscheidung hierüber Bericht. Vor dem Hintergrund dieses Berichts arbeitet die Kommission gegebenenfalls Legislativvorschläge oder sonstige Vorschläge zur Ergänzung der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen aus, um sicherzustellen, dass die Verwendung der Mechanismen die inländischen Maßnahmen in der Gemeinschaft ergänzt.

9.
Dem Anhang III wird folgende Nummer angefügt:

12.
In dem Plan wird die Obergrenze des Umfangs, in dem CER und ERU von den Betreibern im Rahmen des Gemeinschaftssystems genutzt werden dürfen, als Prozentanteil der Zuteilung von Zertifikaten für die einzelnen Anlagen angegeben. Der Prozentanteil muss mit den ergänzenden Verpflichtungen des Mitgliedstaats im Rahmen des Kyoto-Protokolls und der Beschlüsse, die aufgrund des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefasst worden sind, in Einklang stehen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.

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