Artikel 1 RL 2004/105/EG
(1) Die Mitgliedstaaten akzeptieren für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Richtlinie 2000/29/EG amtliche „Pflanzengesundheitszeugnisse” oder „Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr” ( „Zeugnisse” ), die den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen beiliegen, die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind und aus dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) angehörenden Drittländern stammen, sofern diese Zeugnisse gemäß dem Muster in Anhang I ausgestellt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten akzeptieren die in Absatz 1 genannten Zeugnisse nur, wenn sie unter Berücksichtigung der Internationalen FAO-Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 12 über Leitlinien für Pflanzengesundheitszeugnisse ausgefüllt wurden.
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