Präambel RL 2004/105/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 13a Absatz 4 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG muss aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die in der Richtlinie genannt sind, grundsätzlich das Original des geforderten amtlichen „Pflanzengesundheitszeugnisses” oder des „Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr” (im Folgenden „Zeugnisse” genannt) beiliegen.
(2)
Der Anhang des von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) geschlossenen Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) vom 6. Dezember 1951 enthält Zeugnismuster mit einem Standardwortlaut und in einem Standardformat, die bei der Abfassung und Ausstellung von Zeugnissen eingehalten werden sollten.
(3)
Das IPPC wurde 1979 und 1997 grundlegend geändert. Bei diesen Änderungen wurden unterschiedliche Zeugnismuster zugelassen, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände im internationalen Verkehr begleiten dürfen.
(4)
Die 1997 vorgenommenen Änderungen des IPPC sind zwar noch nicht in Kraft getreten, doch gemäß der Entschließung Nr. 12/97 der 29. Tagung der FAO-Konferenz dürfen die geänderten Zeugnisse von den Vertragsparteien des IPPC, die sie akzeptieren, als Alternative und auf freiwilliger Basis verwendet werden. Viele Vertragsparteien des IPPC benutzen offenbar bereits die Zeugnisse auf der Grundlage der Muster im Anhang des IPPC in der Fassung von 1997.
(5)
Die Muster der Zeugnisse, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft beiliegen müssen, sind festzulegen.
(6)
Die staatlichen Pflanzenschutzdienste halten oft große Stückzahlen von Zeugnissen vorrätig. Es empfiehlt sich daher, für einen Übergangszeitraum Bestimmungen für die Verwendung der Zeugnisse auf der Grundlage der Muster im Anhang des IPPC in der Fassung von 1979 festzulegen.
(7)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/70/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 97).

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