Artikel 11 RL 2004/109/EG
(1) Artikel 9 und Artikel 10 Buchstabe c) finden keine Anwendung auf Aktien, die den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden zur Verfügung gestellt oder von diesen bereit gestellt werden; hierzu gehören auch Aktien, die den Mitgliedern des ESZB als Pfand oder im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder einer ähnlichen Vereinbarung gegen Liquidität für geldpolitische Zwecke oder innerhalb eines Zahlungssystems zur Verfügung gestellt oder von diesen bereit gestellt werden.
(2) Die Ausnahmeregelung findet Anwendung, wenn es sich bei den genannten Transaktionen um kurzfristige Geschäfte handelt und wenn die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht ausgeübt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.