Artikel 12 RL 2004/109/EG

Verfahren für die Mitteilung und Veröffentlichung bedeutender Beteiligungen

(1) Die Anzeige gemäß den Artikeln 9 und 10 muss folgende Angaben enthalten:

a)
die Anzahl der Stimmrechte nach dem Erwerb bzw. der Veräußerung,
b)
gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Unternehmen, über die die Stimmrechte tatsächlich gehalten werden,
c)
das Datum, zu dem die Schwelle erreicht oder überschritten wurde und
d)
den Namen des Aktionärs, selbst wenn dieser nicht berechtigt ist, Stimmrechte unter den Voraussetzungen des Artikels 10 auszuüben, sowie denjenigen der natürlichen oder juristischen Person, die berechtigt ist, Stimmrechte im Namen dieses Aktionärs auszuüben.

(2) Die Mitteilung an den Emittenten erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Handelstagen nach dem Tag, an dem der Aktionär bzw. die natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 10

a)
von dem Erwerb oder der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhält oder an dem er bzw. sie unter den gegebenen Umständen davon hätte Kenntnis erhalten müssen, ungeachtet des Tages, an dem der Erwerb, die Veräußerung oder die Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte wirksam wird, oder
b)
über das in Artikel 9 Absatz 2 genannte Ereignis informiert wird.

(3) Ein Unternehmen ist von der Mitteilungspflicht gemäß Absatz 1 entbunden, wenn die Mitteilung von seinem Mutterunternehmen oder — wenn diese selbst ein kontrolliertes Unternehmen ist — von dessen Mutterunternehmen übermittelt wird.

(4) Das Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft muss ihre Beteiligungen nicht gemäß den Artikeln 9 und 10 nicht mit den Beteiligungen zusammenrechnen, die von der Verwaltungsgesellschaft nach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWG verwaltet werden, sofern die Verwaltungsgesellschaft ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt.

Die Artikel 9 und 10 finden jedoch Anwendung, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen seinerseits Anteile an der von der betreffenden Verwaltungsgesellschaft verwalteten Beteiligung hält und die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen ausüben kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder einem anderen kontrollierten Unternehmen des Mutterunternehmens erteilt werden.

(5) Das Mutterunternehmen einer nach der Richtlinie 2004/39/EG zugelassenen Wertpapierfirma muss ihre Beteiligungen nicht gemäß den Artikeln 9 und 10 mit den Beteiligungen zusammenrechnen, die die betreffende Wertpapierfirma auf Einzelkundenbasis im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 2004/39/EG verwaltet, sofern

die Wertpapierfirma eine Zulassung für die Portfolioverwaltung gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 2004/39/EG erhalten hat;

sie die Stimmrechte, die mit den betreffenden Aktien verbunden sind, nur aufgrund von in schriftlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilten Weisungen ausüben darf oder durch geeignete Vorkehrungen sicherstellt, dass die individuelle Portfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen, die denen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind, erfolgt, und

die Wertpapierfirma ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt.

Die Artikel 9 und 10 finden jedoch Anwendung, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes kontrolliertes Unternehmen des Mutterunternehmens seinerseits Anteile an der von dieser Wertpapierfirma verwalteten Beteiligung hält und die Wertpapierfirma die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen ausüben kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder einem anderen kontrollierten Unternehmen des Mutterunternehmens erteilt werden.

(6) Sobald er die Mitteilung gemäß Absatz 1 erhält, spätestens jedoch drei Handelstage nach deren Erhalt veröffentlicht der Emittent alle darin enthaltenen Informationen.

(7) Ein Herkunftsmitgliedstaat kann Emittenten von der Pflicht gemäß Absatz 6 entbinden, wenn die in der Mitteilung enthaltenen Informationen von seiner zuständigen Behörde nach Maßgabe des Artikels 21 nach Erhalt der Mitteilung, spätestens jedoch drei Handelstage nach Erhalt veröffentlicht werden.

(8) Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen der Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 zu präzisieren, erlässt die Kommission nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen, in denen sie

a)
ein Standardformular festlegt, das gemeinschaftsweit bei der Mitteilung der Informationen gemäß Absatz 1 an den Emittenten oder der Hinterlegung von Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 zu verwenden ist;
b)
einen Kalender der „Handelstage” für alle Mitgliedstaaten festlegt;
c)
festlegt, in welchen Fällen der Aktionär bzw. die natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 10 oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen hat bzw. haben;
d)
präzisiert, unter welchen Umständen der Aktionär bzw. die natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 10 von dem Erwerb bzw. der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;
e)
festlegt, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von seinem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von seinem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung der Absätze 4 und 5 in Anspruch genommen werden kann.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(9) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden „ESMA” ) Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Dokumentvorlagen und Verfahren festzulegen, die bei der Mitteilung der vorgeschriebenen Informationen an den Emittenten gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder der Hinterlegung von Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 zu verwenden sind.(1)

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

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