Artikel 21a RL 2004/109/EG
Europäisches elektronisches Zugangsportal
(1) Ein Webportal, das als europäisches elektronisches Zugangsportal ( „Zugangsportal” ) dient, wird bis zum 1. Januar 2018 eingerichtet. ESMA entwickelt und betreibt dieses Zugangsportal.
(2) Das System der Vernetzung der amtlich bestellten Systeme setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
- —
-
den Systemen nach Artikel 21 Absatz 2,
- —
-
dem Webportal, das als europäisches elektronisches Zugangsportal dient.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen den Zugang zu ihren zentralen Speichersystemen über das Zugangsportal sicher.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.