Artikel 21a RL 2004/109/EG

Europäisches elektronisches Zugangsportal

(1) Ein Webportal, das als europäisches elektronisches Zugangsportal ( „Zugangsportal” ) dient, wird bis zum 1. Januar 2018 eingerichtet. ESMA entwickelt und betreibt dieses Zugangsportal.

(2) Das System der Vernetzung der amtlich bestellten Systeme setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

den Systemen nach Artikel 21 Absatz 2,

dem Webportal, das als europäisches elektronisches Zugangsportal dient.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen den Zugang zu ihren zentralen Speichersystemen über das Zugangsportal sicher.

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