Artikel 25 RL 2004/109/EG
Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
(1) An das Berufsgeheimnis gebunden sind alle Personen, die für die zuständige Behörde sowie für Stellen, denen zuständige Behörden gegebenenfalls bestimmte Aufgaben übertragen haben, tätig sind oder waren. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen keiner anderen Person oder Behörde bekannt gemacht werden, es sei denn, dies ist in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehen.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und greifen hierzu auf ihre Befugnisse zurück, unabhängig davon, ob diese in dieser Richtlinie oder in aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften festgelegt wurden. Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe.
Um zu gewährleisten, dass Sanktionen oder Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Sanktions- und Ermittlungsbefugnisse zusammen und koordinieren ihre Maßnahmen bei grenzübergreifenden Fällen.
(2a) Die zuständigen Behörden können die ESMA mit Fällen befassen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Unbeschadet des Artikels 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die ESMA in den in Satz 1 genannten Fällen gemäß den ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnissen tätig werden.
(2b) Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.
(2c) Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(3) Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden nicht daran, vertrauliche Informationen auszutauschen oder Informationen an die anderen zuständigen Behörden, die ESMA oder den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken(1) eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken weiterzuleiten. Die auf diesem Wege ausgetauschten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht, die für Personen gilt, die bei den zuständigen Behörden, die Informationen erhalten, arbeiten oder gearbeitet haben.
(4) Die Mitgliedstaaten und die ESMA können gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit den zuständigen Behörden oder Stellen von Drittländern, die nach dem dort geltenden Recht mit Aufgaben betraut sind, die diese Richtlinie gemäß Artikel 24 zuweist, Kooperationsvereinbarungen zum Austausch von Informationen schließen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die ESMA über den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen. Ein solcher Informationsaustausch unterliegt zumindest in dem in diesem Artikel vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis. Der Informationsaustausch hat der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der betreffenden Behörden oder Stellen zu dienen. Kommen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie übermittelt haben, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.
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