Artikel 26 RL 2004/109/EG
Vorsichtsmaßnahmen
(1) Gelangt die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaates zu der Auffassung, dass ein Emittent oder ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten bzw. die Person im Sinne des Artikels 10 Unregelmäßigkeiten begangen oder gegen seine/ihre Verpflichtungen verstoßen hat, so teilt sie diese Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mit.
(2) Verstößt der Emittent oder der Wertpapierinhaber trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen — oder weil sich diese als unzureichend erweisen — weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen. Die Kommission wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen unterrichtet.
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