Artikel 26 RL 2004/17/EG
Aufträge, die von bestimmten Auftraggebern zur Beschaffung von Wasser und zur Lieferung von Energie oder Brennstoffen zur Energieerzeugung vergeben werden
Diese Richtlinie gilt nicht für
- a)
- Aufträge zur Beschaffung von Wasser, die von Auftraggebern, die eine oder beide der in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, vergeben werden;
- b)
- Aufträge zur Lieferung von Energie oder von Brennstoffen zur Energieerzeugung, die von Auftraggebern, die eine der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 7 Buchstabe a) bezeichneten Tätigkeiten ausüben, vergeben werden.
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