Artikel 27 RL 2004/17/EG

Aufträge, für die besondere Vorschriften gelten

Das Königreich der Niederlande, das Vereinigte Königreich, die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland sorgen unbeschadet des Artikels 30 durch entsprechende Genehmigungsbedingungen oder sonstige geeignete Maßnahmen dafür, dass jeder Auftraggeber, der in den Bereichen tätig ist, die in den Entscheidungen 93/676/EG, 97/367/EG, 2002/205/EG und 2004/74/EG genannt werden,

a)
den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten Zuschlagserteilung bei der Vergabe der Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge beachtet, insbesondere hinsichtlich der den Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellten Informationen über seine Absicht, einen Auftrag zu vergeben;
b)
der Kommission Auskunft erteilt unter den Bedingungen, die diese in der Entscheidung 93/327/EWG der Kommission vom 13. Mai 1993 zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die öffentlichen Auftraggeber, die geografisch abgegrenzte Gebiete zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nutzen, der Kommission Auskunft über die von ihnen vergebenen Aufträge zu erteilen haben (1) festgelegt hat.

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