Artikel 40 RL 2004/17/EG

Anwendung des offenen, des nichtoffenen und des Verhandlungsverfahrens

(1) Die Auftraggeber wenden bei der Vergabe ihrer Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge die Verfahren in einer für die Zwecke dieser Richtlinie angepassten Form an.

(2) Die Auftraggeber können jedes der in Artikel 1 Absatz 9 Buchstaben a), b) oder c) bezeichneten Verfahren wählen, vorausgesetzt, dass vorbehaltlich des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels ein Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 42 durchgeführt wird.

(3) Die Auftraggeber können in den folgenden Fällen auf ein Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zurückgreifen:

a)
wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kein Angebot oder kein geeignetes Angebot oder keine Bewerbung abgegeben worden ist, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht wesentlich geändert werden;
b)
wenn ein Auftrag nur zum Zweck von Forschung, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklung und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten vergeben wird, und sofern die Vergabe eines derartigen Auftrags einer wettbewerblichen Vergabe von Folgeaufträgen, die insbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift;
c)
wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden kann;
d)
soweit zwingend erforderlich und wenn bei äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Auftraggeber nicht voraussehen konnten, es nicht möglich ist, die in den offenen, den nichtoffenen oder den Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb vorgesehenen Fristen einzuhalten;
e)
im Fall von Lieferaufträgen bei zusätzlichen, vom ursprünglichen Lieferanten durchzuführenden Lieferungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gängigen Lieferungen oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Lieferanten den Auftraggeber zum Kauf von Material unterschiedlicher technischer Merkmale zwänge und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich brächte;
f)
bei zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen waren, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung dieses Auftrags erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Bauunternehmer oder Dienstleistungserbringer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausführt,

wenn sich diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für die Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder

wenn diese zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ersten Auftrags getrennt werden können, aber für dessen weitere Ausführungsstufen unbedingt erforderlich sind;

g)
bei neuen Bauaufträgen, die in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, die vom selben Auftraggeber an den Unternehmer vergeben werden, der den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand eines ersten Auftrags war, der nach einem Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurde; die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens muss bereits bei der Ausschreibung des ersten Bauabschnitts angegeben werden; der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Anwendung der Artikel 16 und 17 berücksichtigt;
h)
wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Rohstoffbörsen notiert und gekauft werden;
i)
bei Aufträgen, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, sofern die in Artikel 14 Absatz 2 genannte Bedingung erfüllt ist;
j)
bei Gelegenheitskäufen, wenn Waren aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt;
k)
beim Kauf von Waren zu besonders günstigen Bedingungen von einem Lieferanten, der seine Geschäftstätigkeit endgültig aufgibt, oder bei Verwaltern von Konkursen, Vergleichen mit Gläubigern oder ähnlichen im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren;
l)
wenn der betreffende Dienstleistungsauftrag im Anschluss an einen gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Wettbewerb nach den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben wird; im letzten Fall sind alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an Verhandlungen einzuladen.

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