Artikel 41 RL 2004/17/EG

Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen und Bekanntmachungen über das Bestehen eines Prüfungssystems

(1) Die Auftraggeber teilen mindestens einmal jährlich in regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachungen gemäß Anhang XV Teil A, die von der Kommission oder von ihnen selbst in ihrem „Beschafferprofil” nach Anhang XX Absatz 2 Buchstabe b) veröffentlicht werden, Folgendes mit:

a)
bei Lieferungen den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen, die sie in den kommenden zwölf Monaten vergeben wollen, wenn der geschätzte Gesamtwert nach Maßgabe der Artikel 16 und 17 mindestens 750000 EUR beträgt.

Die Warengruppe wird von den Auftraggebern unter Bezugnahme auf die Positionen des CPV festgelegt;

b)
bei Dienstleistungen den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen, die sie in den kommenden zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen wollen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang XVII Teil A genannten Kategorien, wenn dieser geschätzte Gesamtwert nach Maßgabe der Artikel 16 und 17 mindestens 750000 EUR beträgt;
c)
bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen, die sie in den kommenden zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen wollen, wenn deren geschätzter Wert nach Maßgabe des Artikels 17 mindestens den in Artikel 16 genannten Schwellenwert erreicht.

Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Bekanntmachungen werden nach Beginn des Haushaltsjahres unverzüglich an die Kommission gesendet oder im Beschafferprofil veröffentlicht.

Die unter Buchstabe c) genannte Bekanntmachung wird nach der Entscheidung, mit der die den beabsichtigten Bauaufträgen oder Rahmenvereinbarungen zugrunde liegende Planung genehmigt wird, unverzüglich an die Kommission gesendet oder im Beschafferprofil veröffentlicht.

Veröffentlichen Auftraggeber eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung in ihrem Beschafferprofil, so melden sie der Kommission auf elektronischem Wege unter Beachtung der Angaben in Anhang XX Absatz 3 zu Format und Verfahren bei der Übermittlung die Veröffentlichung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil.

Die Bekanntmachung gemäß den Buchstaben a), b) und c) sind nur dann zwingend vorgeschrieben, wenn die Auftraggeber die Möglichkeit wahrnehmen, die Frist für den Eingang von Angeboten gemäß Artikel 45 Absatz 4 zu verkürzen.

Dieser Absatz gilt nicht für Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb.

(2) Die Auftraggeber können regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen insbesondere im Zusammenhang mit bedeutenden Vorhaben veröffentlichen oder durch die Kommission veröffentlichen lassen; sie brauchen keine Informationen zu enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung enthalten waren, sofern deutlich darauf hingewiesen wird, dass es sich hierbei um zusätzliche Bekanntmachungen handelt.

(3) Entscheiden sich die Auftraggeber für die Einführung eines Prüfungssystems gemäß Artikel 53, so ist dieses Gegenstand einer Bekanntmachung nach Anhang XIV, die über den Zweck des Prüfungssystems und darüber informiert, wie die Prüfungsregeln angefordert werden können. Beträgt die Laufzeit des Systems mehr als drei Jahre, so ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Laufzeit genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.

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