Artikel 49 RL 2004/17/EG

Unterrichtung der Prüfungsantragsteller, Bewerber und Bieter

(1) Die Auftraggeber informieren die beteiligten Wirtschaftsteilnehmer schnellstmöglich, auf Antrag auch schriftlich, über ihre Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem, einschließlich der Gründe, aus denen beschlossen wurde, auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Vergabe eines als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Auftrags zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten bzw. kein dynamisches Beschaffungssystem einzurichten.

(2) Auf Verlangen der betroffenen Partei unterrichtet der Auftraggeber unverzüglich

jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe für die Ablehnung seiner Bewerbung,

jeden nicht berücksichtigten Bieter über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots; dazu gehört in den Fällen nach Artikel 34 Absätze 4 und 5 auch eine Unterrichtung über die Gründe für seine Entscheidung, dass keine Gleichwertigkeit vorliegt oder dass die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder Funktionsanforderungen entsprechen,

jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Namen des Zuschlagsempfängers oder der Parteien der Rahmenvereinbarung.

Der Beantwortungszeitraum darf eine Frist von 15 Tagen ab Eingang der schriftlichen Anfrage auf keinen Fall überschreiten.

Die Auftraggeber können jedoch beschließen, bestimmte in Absatz 1 genannte Angaben über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen bzw. die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer — einschließlich der Interessen des Wirtschaftsteilnehmers, dem der Auftrag erteilt wurde — schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.

(3) Die Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten und verwalten, unterrichten die Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten über die Entscheidung, die sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben.

Kann die Entscheidung über die Qualifikation nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines Prüfungsantrags getroffen werden, so hat der Auftraggeber dem Antragsteller spätestens 2 Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird.

(4) Negative Entscheidungen über die Qualifikation werden den Antragstellern schnellstmöglich, in jedem Falle aber innerhalb von höchstens fünfzehn Tagen nach der Entscheidung, unter Angabe von Gründen mitgeteilt. Die Gründe müssen sich auf die in Artikel 53 Absatz 2 genannten Prüfungskriterien beziehen.

(5) Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten oder verwalten, dürfen einem Wirtschaftsteilnehmer die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Artikel 53 Absatz 2 genannten Zuschlagskriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung der Qualifikation muss dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer mindestens 15 Tage vor dem für die Aberkennung der Qualifikation vorgesehenen Termin schriftlich unter Angabe der Gründe hierfür mitgeteilt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.