Artikel 50 RL 2004/17/EG
Aufbewahrung der Unterlagen über vergebene Aufträge
(1) Die Auftraggeber bewahren sachdienliche Unterlagen über jeden Auftrag auf, die es ihnen zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen, Entscheidungen zu begründen, die Folgendes betreffen:
- a)
- Qualifikation und Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer sowie Zuschlagserteilung,
- b)
- Rückgriff auf Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 40 Absatz 3,
- c)
- Nichtanwendung der Kapitel III bis VI dieses Titels aufgrund der Ausnahmebestimmungen von Titel I Kapitel II und von Kapitel II des vorliegenden Titels.
Die Auftraggeber treffen geeignete Maßnahmen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren.
(2) Die Unterlagen müssen mindestens 4 Jahre lang ab der Zuschlagserteilung aufbewahrt werden, damit der Auftraggeber der Kommission in dieser Zeit auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte erteilen kann.
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