Artikel 51 RL 2004/17/EG

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Auswahl der Bewerber in den Vergabeverfahren ist wie folgt geregelt:

a)
Haben die Auftraggeber gemäß Artikel 54 Absätze 1, 2 oder 4 Regeln und Kriterien für den Ausschluss von Bietern oder Bewerbern aufgestellt, so schließen sie Wirtschaftsteilnehmer, die diese Regeln und Kriterien erfüllen, aus.
b)
Die Auftraggeber wählen Bieter und Bewerber nach den gemäß Artikel 54 festgelegten objektiven Regeln und Kriterien aus.
c)
In nichtoffenen Verfahren und in Verhandlungsverfahren mit einem Aufruf zum Wettbewerb verringern die Auftraggeber gegebenenfalls nach Artikel 54 die Zahl der gemäß den Buchstaben a) und b) ausgewählten Bewerber.

(2) Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems und zum Zwecke der Auswahl von Bewerbern in Vergabeverfahren Einzelaufträge, die Gegenstand des Aufrufs zum Wettbewerb sind, so gilt Folgendes:

a)
Die Auftraggeber prüfen die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 53.
b)
Sie wenden die Bestimmungen des Absatzes 1, die für nichtoffene Verfahren oder Verhandlungsverfahren relevant sind, auf die geprüften Wirtschaftsteilnehmer an.

(3) Die Auftraggeber prüfen die Übereinstimmung der von den ausgewählten Bietern vorgelegten Angebote mit den für sie geltenden Vorschriften und Anforderungen und vergeben den Auftrag nach den Kriterien der Artikel 55 und 57.

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