Artikel 52 RL 2004/17/EG

Gegenseitige Anerkennung im Zusammenhang mit administrativen, technischen oder finanziellen Bedingungen sowie betreffend Zertifikate, Nachweise und Prüfbescheinigungen

(1) Bei der Auswahl der Teilnehmer an einem nichtoffenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren dürfen die Auftraggeber mit ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Kriterien und Regeln nicht

a)
bestimmten Wirtschaftsteilnehmern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die sie anderen nicht auferlegt hätten,
b)
Prüfungen oder Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.

(2) Verlangen Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von entsprechenden Stellen gemäß den europäischen Zertifizierungsnormen zertifiziert sind.

Die Auftraggeber erkennen gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten an. Sie erkennen auch andere Nachweise für gleichwertige Qualitätssicherungsmaßnahmen von den Wirtschaftsteilnehmern an.

(3) Bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen können die Auftraggeber zur Überprüfung der technischen Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers in bestimmten Fällen einen Hinweis auf die Umweltmanagementmaßnahmen verlangen, die der Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung des Auftrags anwenden kann. Verlangen die Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf das EMAS oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen gemäß dem Gemeinschaftsrecht oder gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen zertifiziert sind.

Die Auftraggeber erkennen gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten an. Daneben erkennen sie auch andere Nachweise über gleichwertige Qualitätssicherungsmaßnahmen von den Wirtschaftsteilnehmern an.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.