Artikel 53 RL 2004/17/EG
Prüfungssysteme
(1) Auftraggeber, die dies wünschen, können ein Prüfungssystem für Wirtschaftsteilnehmer einrichten und verwalten.
Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten oder verwalten, stellen sicher, dass die Wirtschaftsteilnehmer jederzeit eine Prüfung verlangen können.
(2) Das System nach Absatz 1 kann verschiedene Prüfungsstufen umfassen.
Es wird auf der Grundlage objektiver Prüfkriterien und -regeln gehandhabt, die von dem Auftraggeber aufgestellt werden.
Umfassen diese Kriterien und Regeln technische Spezifikationen, kommt Artikel 34 zur Anwendung. Diese Kriterien und Regeln können bei Bedarf aktualisiert werden.
(3) Die in Absatz 2 genannten Prüfkriterien und -regeln können auch die in Artikel 45 der Richtlinie 2004/18/EG aufgeführten Ausschlusskriterien gemäß den darin genannten Bedingungen beinhalten.
Handelt es sich um einen Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a), umfassen diese Kriterien und Regeln die in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2004/18/EG genannten Ausschlusskriterien.
(4) Enthalten die in Absatz 2 genannten Prüfungskriterien und -regeln Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers, kann sich dieser gegebenenfalls auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen Unternehmen steht. In diesem Fall muss er dem Auftraggeber nachweisen, dass er während der gesamten Gültigkeit des Prüfungssystems über diese Ressourcen verfügt, beispielsweise durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen.
Unter denselben Bedingungen kann sich auch eine in Artikel 11 genannte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern auf die Fähigkeiten der einzelnen Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen.
(5) Umfassen die in Absatz 2 genannten Prüfungskriterien und -regeln Anforderungen an die technischen und/oder beruflichen Fähigkeiten des Wirtschaftsteilnehmers, so kann sich dieser gegebenenfalls auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen Unternehmen steht. In diesem Fall muss er dem Auftraggeber nachweisen, dass er während der gesamten Gültigkeit des Prüfungssystems über diese Ressourcen verfügt, beispielsweise durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen, dem Wirtschaftsteilnehmer die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
Unter denselben Bedingungen kann sich auch eine in Artikel 11 genannte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern auf die Kapazitäten der einzelnen Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen.
(6) Die Prüfungskriterien und -regeln nach Absatz 2 werden interessierten Wirtschaftsteilnehmern auf Antrag zur Verfügung gestellt. Die Überarbeitung dieser Kriterien und Regeln wird interessierten Wirtschaftsteilnehmern mitgeteilt.
Entspricht das Prüfungssystem bestimmter anderer Auftraggeber oder Stellen nach Ansicht eines Auftraggebers dessen Anforderungen, so teilt er den interessierten Wirtschaftsteilnehmern die Namen dieser dritten Auftraggeber oder Stellen mit.
(7) Es wird ein Verzeichnis der geprüften Wirtschaftsteilnehmer geführt; es kann in Kategorien nach Auftragsarten, für deren Durchführung die Prüfung Gültigkeit hat, aufgegliedert werden.
(8) Wenn Auftraggeber ein Prüfungssystem einrichten oder verwalten, müssen sie insbesondere die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 (Bekanntmachungen über das Bestehen eines Prüfungssystems), des Artikels 49 Absätze 3, 4 und 5 (Unterrichtung der die Prüfung beantragenden Wirtschaftsteilnehmer), des Artikels 51 Absatz 2 (Auswahl der Bewerber, wenn ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems erfolgt) sowie des Artikels 52 (gegenseitige Anerkennung im Zusammenhang mit administrativen, technischen oder finanziellen Bedingungen sowie betreffend Zertifikate, Nachweise und Prüfbescheinigungen) einhalten.
(9) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems, so werden die Bieter in einem nichtoffenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.